§ 359 BVergG 2018 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, haben Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Artikel 42,, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikel 62,, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 Sitzung 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfeleistung nach Abs. 1 und Anfragen nach Abs. 2 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den §§ 78 Abs. 2 und 249 Abs. 1 und 2 genannten Personen umfassen:Die Hilfeleistung nach Absatz eins und Anfragen nach Absatz 2, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 249 Absatz eins und 2 genannten Personen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
  4. (4)Absatz 4Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Abs. 1 und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, gelten sinngemäß; § 15 Abs. 5 und Abs. 6 DLG sind anzuwenden.Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Absatz eins und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, gelten sinngemäß; Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 6, DLG sind anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, haben Auftraggebern gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Art. 4 der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Art. 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Art. 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, haben Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Artikel 42,, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikel 62,, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 Sitzung 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfeleistung nach Abs. 1 und Anfragen nach Abs. 2 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den §§ 78 Abs. 2 und 249 Abs. 1 und 2 genannten Personen umfassen:Die Hilfeleistung nach Absatz eins und Anfragen nach Absatz 2, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 249 Absatz eins und 2 genannten Personen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
  4. (4)Absatz 4Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Abs. 1 und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, BGBl. I Nr. 100/2011, gelten sinngemäß; § 15 Abs. 5 und Abs. 6 DLG sind anzuwenden.Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Absatz eins und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, gelten sinngemäß; Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 6, DLG sind anzuwenden.

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