§ 134 BVergG 2018 Allgemeine Bestimmungen

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 134 BVergG 2018


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 134 BVergG 2018 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

32 Entscheidungen zu § 134 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 134 BVergG 2018


Entscheidungen zu § 134 Abs. 1 BVergG 2018


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 134 BVergG 2018


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 134 BVergG 2018 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergG 2018 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 133 BVergG 2018
§ 135 BVergG 2018