§ 456 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.12.2024

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.

In Kraft seit 16.03.2013 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 456 UGB


Kommentar zum § 456 UGB von Nicole Konrad

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I. EINLEITUNG § 456 UGB trat am 16.03.2013 in Umsetzung der so genannten Zahlungsverzugs- Richtlinie 2011/7/EU in Kraft und ist solcherart eine noch sehr junge Bestimmung des Unternehmensgesetzbuches. Es handelt sich dabei um eine Norm, welche auf den ersten Blick selbsterklärend w... mehr lesen...

§ 456 UGB | 6. Version | 5504 Aufrufe | 29.03.13

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