Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß § 365 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf. Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Vertrag beenden, wenn der Vertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 365, Absatz eins, wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.
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