Anl. 19 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Liste der Unionsvorschriften gemäß § 184 Abs. 2 Z 1

 

A

FORTLEITUNG ODER ABGABE VON GAS UND WÄRME

 

Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94.

 

B

ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON ELEKTRIZITÄT

 

Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.

 

C

GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER ABGABE VON TRINKWASSER

 

 

D

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER EISENBAHNDIENSTE

 

Schienengüterverkehr

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2015 S. 32.

 

Grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehr

Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 63 vom 12.03.2015 S. 32.

 

Nationaler Schienenpersonenverkehr

 

E

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER STÄDTISCHEN EISENBAHN-, STRASSENBAHN-, OBERLEITUNGSBUS- ODER BUSDIENSTE

 

 

F

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER POSTDIENSTE

 

Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3.

 

G

GEWINNUNG VON ERDÖL ODER GAS

 

Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.

 

H

AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE UND ANDEREN FESTEN BRENNSTOFFEN

 

 

I

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SEEHAFEN- ODER BINNENHAFEN- ODER SONSTIGEN TERMINALEINRICHTUNGEN

 

 

J

AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENDIENSTE

 

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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