Anl. 10 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß §§ 80 Abs. 1 Z 3 bzw. 251 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:

1.

eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),

2.

den Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe,

3.

die Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus diesen, sofern deren Offenlegung im Sitzstaat des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist, gegebenenfalls unter Angabe des Verhältnisses etwa zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten, sofern der Auftraggeber die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Methoden und Kriterien für die Ermittlung dieses Verhältnisses spezifiziert hat,

4.

eine Erklärung über die solidarische Leistungserbringung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,

5.

eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht,

6.

eine Einstufung der Bonität des Unternehmers gemäß einem anerkannten Ratingsystem oder

7.

den Nachweis eines Mindestgesamtjahresumsatzes und gegebenenfalls eines Mindestjahresumsatzes für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt.

(2) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswertes überschreiten, außer in hinreichend begründeten Fällen, die mit den speziellen Risiken zusammenhängen, die die Wesensart der Leistung betreffen. Der Auftraggeber hat die wichtigsten Gründe für eine solche Überschreitung in der Ausschreibung oder im Vergabevermerk anzugeben.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 7 verlangte Mindestgesamtjahresumsatz bzw. Mindestjahresumsatz kann für Gruppen von Losen festgelegt werden, sofern der erfolgreiche Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind.

(4) Bei einer Rahmenvereinbarung ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage

1.

des geschätzten Wertes des größten aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Auftrages oder

2.

der Summe der geschätzten Werte der aufgrund der Rahmenvereinbarung zu vergebenden Aufträge, die voraussichtlich gleichzeitig ausgeführt werden,

zu berechnen. Ist keiner dieser Wert bekannt, so ist als Grundlage der geschätzte Wert der Rahmenvereinbarung heranzuziehen.

(5) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem ist der höchstzulässige Gesamtjahresumsatz gemäß Abs. 2 auf Grundlage des geschätzten Wertes des größten aufgrund des dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Auftrages zu berechnen.

In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
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