Anl. 14 BVergG 2018

BVergG 2018 - Bundesvergabegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2026
Anhang XIVAnhang römisch vierzehnAnforderungen an die Energieeffizienz gemäß den §§ 95 und 265Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den Paragraphen 95 und 265

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  1. a)Litera aSoweit Waren von einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.Soweit Waren von einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 Sitzung eins, , in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 Sitzung eins, , erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
  2. b)Litera bSoweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.Soweit Waren, die nicht unter Litera a, fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 Sitzung 10, , in der Fassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung eins, , erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
  3. c)Litera cEs sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 Sitzung eins, , zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung 52, , erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.
In Kraft seit 01.03.2026 bis 31.12.9999
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