Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 11.10.2020

Gesetze 1-1 von 1

7 Paragrafen zu Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) aktualisiert


§ 50 Oö. ChG

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde1.mit Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wera)die nach § 27 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht einhält;b)die Anzeigepflicht nach § 28 verletzt;c)entgegen § 29 Mängel nicht oder nicht innerhalb der gesetzten... mehr lesen...


§ 47 Oö. ChG

(1) Die Gerichte, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger von Einrichtungen nach diesem Landesgesetz haben auf Ersuchen der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden einschließlich des Landesverwaltungsgerichts die für die Beurteilu... mehr lesen...


§ 29 Oö. ChG

(1) Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringen, unterliegen der Kontrolle der Landesregierung. Diese ist dahingehend auszuüben, dass1.die Einrichtungen nach ihrer Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten Leistungserbringung, insbesondere jenen nach § 27... mehr lesen...


§ 27 Oö. ChG

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)(2... mehr lesen...


§ 21 Oö. ChG

(1) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 18 und 19 dieses Landesgesetzes setzt einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz ... mehr lesen...


§ 18 Oö. ChG

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, denen ein Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 bescheidmäßig zuerkannt wurde oder denen der besondere soziale Dienst nach § 17 Abs. 3 Z 2, 3 und 5 gewährt wird, und die weder als Versicherte noch als Angehörige oder als Leistungsbezieher nach dem Oö. S... mehr lesen...


§ 4 Oö. ChG

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz können nur an Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden, die1a.Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind sowie an deren Familienangehörige, oderb.Staatsangehörige eines Staates sind, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen... mehr lesen...


Aktualisiert am 11.10.20
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