§ 21 Oö. ChG

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 18 und 19 dieses Landesgesetzes setzt einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint. (Anm. LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde, der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält, oder bei der Einrichtung, in der oder durch die die anspruchsberechtigte Person Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nimmt oder nehmen will, eingebracht werden. Handelt es sich um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt ist der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigtentscheidungsfähig und volljährig ist, ansonsten

1.

die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

2.

seine Pflegeeltern.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 die Person oder Einrichtung, die diese Maßnahme geleistet hat, antragsberechtigt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung einzubringen. Diese Frist verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme des hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen in der Krankenanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(4) Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Einleitung des Verfahrens, kommt nur in Betracht, wenn die Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten nach § 4 Abs. 6 erforderlich ist.

Stand vor dem 30.09.2020

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.09.2020

(1) Die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 18 und 19 dieses Landesgesetzes setzt einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint. (Anm. LGBl.Nr. 18/2013)

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 kann bei der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde, der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die antragstellende Person aufhält, oder bei der Einrichtung, in der oder durch die die anspruchsberechtigte Person Leistungen nach diesem Landesgesetz in Anspruch nimmt oder nehmen will, eingebracht werden. Handelt es sich um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet.

(3) Antragsberechtigt ist der Mensch mit Beeinträchtigungen, sofern er eigenberechtigtentscheidungsfähig und volljährig ist, ansonsten

1.

die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

2.

seine Pflegeeltern.

(Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(3a) Abweichend vom Abs. 3 ist in den Fällen des § 9 Abs. 3 die Person oder Einrichtung, die diese Maßnahme geleistet hat, antragsberechtigt. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung einzubringen. Diese Frist verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme des hilfebedürftigen Menschen mit Beeinträchtigungen in der Krankenanstalt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)

(4) Die rückwirkende Zuerkennung einer Leistung, insbesondere in Form der Kostenübernahme bis höchstens sechs Monate vor Einleitung des Verfahrens, kommt nur in Betracht, wenn die Leistung nach diesem Landesgesetz im Interesse des Menschen mit Beeinträchtigungen und zur Vermeidung sozialer Härten nach § 4 Abs. 6 erforderlich ist.

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