§ 8 Oö. ChG § 8

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

1.

Heilbehandlung (§ 9);

2.

Frühförderung (§ 10);

3.

Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);

4.

Wohnen (§ 12);

5.

Persönliche Assistenz (§ 13);

6.

mobile Betreuung und Hilfe (§ 14).

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBL.Nr. 10/2015)

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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