§ 5 Oö. ChG § 5

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei der Erbringung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sind die Würde des Menschen mit Beeinträchtigungen und die Selbstgestaltung seines Lebens zu achten. Die Leistungen sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen sind.

(2) Die mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Als fachlich geeignet gelten Personen, die jedenfalls eine heil- oder sozialpädagogische oder psychosoziale Grundqualifikation aufweisen. Die im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Träger haben nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Z 5 für die erforderlichen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten dieser Personen zu sorgen.

(3) Bei der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz können auch andere Personen auf Anleitung des Menschen mit Beeinträchtigungen oder auf Anleitung von Fachpersonal mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. ChG
§ 6 Oö. ChG