§ 7 Oö. ChG § 7

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Entfallen;

2.

Arbeitsbegleitung: eine Maßnahme der unbefristeten Begleitung und Betreuung auf dem Arbeitsplatz;

3.

Begleithund: ein speziell ausgebildeter Hund, auf dessen Hilfe ein Mensch mit Beeinträchtigungen zur Kompensierung seiner Beeinträchtigungen oder zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist;

4.

Behinderung: die aus einer Beeinträchtigung resultierende Einschränkung eines Menschen mit Beeinträchtigungen im lebenswichtigen Umfeld;

5.

Berufliche Qualifizierung: eine Maßnahme, bei der die berufliche Orientierung des Menschen mit Beeinträchtigungen festgestellt wird, und die durch individuelle Förderung, Aus- und Weiterbildung des Menschen mit Beeinträchtigungen in Form von Berufsfindung, Berufsausbildung durch Lehre, Teilqualifizierungslehre, Um- oder Nachschulung und Erprobung auf dem Arbeitsplatz der nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration dient;

6.

Berufsfindung: eine Maßnahme nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, die der Erprobung und der Feststellung von praktischen Fertigkeiten und der Berufsorientierung dient;

7.

Einrichtung: Erbringer von Leistungen nach diesem Landesgesetz mit einer Organisationsstruktur, unabhängig vom Bestand einer baulichen Anlage;

8.

Erprobung auf einem Arbeitsplatz: eine Maßnahme zur Feststellung der Eignung oder der Fähigkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen für einen konkreten Arbeitsplatz, beispielsweise in Form eines Praktikums;

8a.

Familienbegleitung: Familienbegleitung soll Familien mit erhöhtem Unterstützungsbedarf helfen, Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder zu erfassen und darauf einzugehen; Ziel ist es, die Familien in schwierigen Situationen zu betreuen und zu begleiten. Diese Leistung wird nur im Rahmen der Frühförderung gewährt.

9.

Fähigkeitsorientierte Aktivität: eine Maßnahme, die die Teilnahme und die Mitwirkung an einem Arbeitsprozess sowie am Leben in der Gemeinschaft bietet, und die eine organisierte Tagesstruktur mit vielfältigen, adäquaten und sinnvollen Tätigkeitsfeldern schafft;

10.

Frühförderung: eine ganzheitliche Förderung von Kindern bis zum Schuleintritt, die insbesondere durch mobile therapeutische, pädagogisch-psychologische oder vergleichbare Dienste erbracht werden kann;

11.

Ganzheitliche Förderung: eine Unterstützung, die sich nicht auf die Beeinträchtigungen des Menschen beschränkt, sondern das soziale Umfeld in die Förderung einbezieht;

12.

Geschützter Arbeitsplatz: ein Arbeitsplatz, der auf Grund der Art der jeweiligen Beeinträchtigungen des Menschen mit spezifischen Arbeitsgeräten ausgestattet ist oder für den spezifische Arbeitsbedingungen geschaffen sind;

13.

Geschützte Werkstätte: eine Einrichtung, die Menschen mit Beeinträchtigungen die Möglichkeit bietet, eine Erwerbsarbeit im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes auszuüben;

14.

Hilfsmittel: Behelfe, die Behinderungen vermindern oder beseitigen; hiefür kommen insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und elektronische Behelfe, Heilbehelfe, Mobilitäts- und Kommunikationshilfen in Betracht;

15.

Kurzzeitwohnen: vorübergehende Wohnmöglichkeiten, insbesondere zur Unterstützung des unmittelbaren familiären und sozialen Umfelds des Menschen mit Beeinträchtigungen;

16.

Lebensgefährten: Personen, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben; dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft;

17.

Peer-Beraterinnen und Peer-Berater: Menschen mit Beeinträchtigungen, die andere Menschen mit nach Möglichkeit gleichen oder ähnlichen Beeinträchtigungen beraten und informieren, wenn diese nach ihrer Persönlichkeit dazu geeignet und entsprechend geschult sind;

17a.

Persönliche Assistenz: Menschen mit Beeinträchtigungen haben die Kompetenz der Wahl der Persönlichen Assistentinnen oder Persönlichen Assistenten, der Einteilung der Dienste, der Anleitung der Persönlichen Assistentinnen und Persönlichen Assistenten und die Bestimmung des Ortes, an dem die Leistung erbracht wird;

17b.

Persönliche Zukunftsplanung: Menschen mit Beeinträchtigungen sollen mit Hilfe verschiedenster Methoden und Moderationsverfahren in einem Gruppensetting (Unterstützungskreis) bei der Gestaltung ihres Lebens unterstützt werden; die Grundlage von Persönlicher Zukunftsplanung ist das personenzentrierte Denken;

18.

Entfallen

19.

Teilqualifizierungslehre: eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die befähigten Menschen mit Beeinträchtigungen den systematischen Ausbildungsweg öffnet, um in Berufsfeldern qualifizierte Arbeit leisten zu können;

20.

Träger der Einrichtungen: das Land, die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. SHG 1998, die Träger der freien Wohlfahrt;

21.

Träger anderer einschlägiger Leistungserbringer: die Träger, die nicht unter Z 20 fallen, insbesondere das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das Arbeitsmarktservice und Sozialversicherungsträger;

22.

Trainingsmaßnahmen: Maßnahmen zur Unterstützung der Selbständigkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich der Mobilität, der Kommunikation und der lebenspraktischen Fertigkeiten, wie beispielsweise Mobilitätstraining für Blinde;

23.

Übergangswohnen: zeitlich befristete, betreute bzw. begleitete Wohnmöglichkeiten für Personen mit psychosozialem Betreuungsbedarf - vor allem nach einem stationären Krankenhausaufenthalt - mit dem Angebot von Hilfeleistungen beim Erarbeiten neuer Zukunftsperspektiven, die als Überbrückung zu anderen Betreuungs- und Wohnformen dienen;

24.

Wohngemeinschaft: ein Wohnangebot mit einem Teilzeitbetreuungsangebot für Menschen mit Beeinträchtigungen in einer gemeinschaftlich genutzten Wohnung;

25.

Wohnheim: ein Wohnangebot mit einem Vollzeitbetreuungsangebot, einschließlich Verpflegung.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2009, 54/2012, 10/2015, 50/2017, 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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