Gesamte Rechtsvorschrift GWO 1998

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

GWO 1998
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Stand der Gesetzesgebung: 06.08.2019
Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
StF: LGBl Nr 117/1998 (WV)

§ 1 GWO 1998


1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Geltungsbereich

 

§ 1

 

Dieses Hauptstück gilt für alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg.

§ 2 GWO 1998


Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

 

§ 2

 

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt.

(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs 3 lit b, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 Abs 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.

Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs 3 und 4, 37 Abs 7, 78 Abs 5 und 79 nicht anderes ergibt.

§ 3 GWO 1998


Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

 

§ 3

 

(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister und die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde werden von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Bei der Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde gemäß Abs 3 lit b, die aus Anlaß des Rücktrittes eines Bürgermeisters erfolgt, muß der Stichtag nach dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (§ 32 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 iVm § 84 Abs 2 dieses Gesetzes) liegen. Der Wahltag darf nicht vor dem Tag des Wirksamwerdens der Rücktrittserklärung liegen.

(2) Die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl der Gemeindevertretung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

im Fall der sonstigen Auflösung der Gemeindevertretung vor Ablauf der Amtsperiode, ausgenommen jedoch der Fall des Abs 4;

c)

im Fall der Vereinigung von Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einer neuen Gemeinde sowie im Fall der Aufteilung von Gemeinden (§§ 7 und 8 der Salzburger Gemeindeordnung 1994);

d)

im Fall sonstiger Veränderungen von Gemeindegrenzen (§ 9 der Salzburger Gemeindeordnung 1994), wenn dadurch eine solche Änderung der Einwohnerzahl der Gemeinde eintritt, daß sich eine Änderung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 5 Abs 1) ergibt.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn

a)

dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet (zB Tod, Erklärung des Rücktrittes) oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes für verlustig erklärt, ist er von der Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.

(4) Die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde ist gemäß Abs 1 auszuschreiben, wenn eine gemäß § 45 Abs 1 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 durchgeführte Bürgerabstimmung über einen Mißtrauensausspruch nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.

(5) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Landesgesetzblatt durch öffentlichen Anschlag in den Gemeinden bekanntzumachen.

§ 4 GWO 1998


Wahlgemeinden

 

§ 4

 

Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.

§ 5 GWO 1998


Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen

 

§ 5

 

(1) Die Gemeindevertretung besteht in Gemeinden

bis zu 800 Einwohnern aus ..................  9

von   801 bis zu 1.500 Einwohnern aus ...... 13

von 1.501 bis zu 2.500 Einwohnern aus ...... 17

von 2.501 bis zu 3.500 Einwohnern aus ...... 19

von 3.501 bis zu 5.000 Einwohnern aus ...... 21

von mehr als 5.000 Einwohnern aus .......... 25

Mitgliedern.

(2) Der Berechnung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen ist die Einwohnerzahl am Ende (24:00 Uhr) des Stichtages der Wahlen der Gemeindevertretungen zugrunde zu legen.

§ 6 GWO 1998 § 6


(1) Mit Ausnahme der gemäß § 3 Abs 3 auszuschreibenden Wahlen sind vor jeder Wahl Wahlbehörden zu bilden. Wahlen gemäß § 3 Abs 3 werden vor den von der letzten Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl gebildeten Wahlbehörden durchgeführt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Mitglieder einer Wahlbehörde können nur Personen sein, die in einer Gemeinde des Landes das Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) An den Sitzungen der Wahlbehörde können nach Maßgabe des § 13 Abs 4 auch Vertrauenspersonen teilnehmen.

§ 7 GWO 1998


Wirkungskreis der Wahlbehörden

 

§ 7

 

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

§ 8 GWO 1998


Gemeindewahlbehörden

 

§ 8

 

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

§ 9 GWO 1998 § 9


(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind (§ 44), ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(1a) In Gemeinden ohne Sprengeleinteilung hat die Gemeindewahlbehörde auch die Aufgaben der Sprengelwahlbehörde wahrzunehmen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen die in den §§ 53 bis 73 und 75 bezeichneten Aufgaben.

§ 10 GWO 1998 § 10


(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft zu bestellenden, ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand angehört oder angehört hat.

(3) Der Bezirkshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

(6) Der Bezirkswahlbehörde obliegen die in den §§ 13 Abs 1, 83 und 84 bezeichneten Aufgaben.

§ 11 GWO 1998 § 11


(1) Die Bestellung der in den §§ 8 und 10 genannten ständigen Vertreter der Wahlleiter und deren Stellvertreter hat außer im Fall des § 12 Abs 4 spätestens am 7. Tag nach dem Stichtag, die Bestellung der Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreter (§ 9 Abs 2 und 3) spätestens am 35. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2) Die bestellten Personen haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten durch Handschlag oder durch Unterschreiben einer schriftlichen Gelöbnisformel abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörde haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(5) Ist gemäß den §§ 8 und 10 ein ständiger Vertreter bestellt, kann das Organ, das den Vertreter bestellt hat, Aufgaben des Wahlleiters jederzeit an sich ziehen, soweit dem nicht § 10 Abs 5 entgegensteht.

§ 12 GWO 1998 § 12


(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertreter der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die gemäß § 13 Abs 1 und 2 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an die Landesregierung und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertreter einer wahlwerbenden Partei bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs 1 bestimmten Frist von wenigstens 1% der bei der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung festgestellten Einwohnerzahl, jedenfalls aber von 25 Wählern der Gemeinde, unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

§ 13 GWO 1998 § 13


(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegt:

1.

bei den Sprengelwahlwahlbehörden dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde und bei den Gemeindewahlbehörden dem Wahlleiter der Bezirkswahlbehörde;

2.

bei den Bezirkswahlbehörden der Landesregierung.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Wahlbehörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereich des politischen Bezirkes, bei den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer oder Ersatzmitglieder beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Die dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

§ 14 GWO 1998 § 14


(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat jede Wahlbehörde, ausgenommen Sprengelwahlbehörden, ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Sie ist von ihrem Vorsitzenden einzuberufen. In dieser Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Bei Verhinderung der Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist die Angelobung vor der ersten Teilnahme an einer Sitzung nachzuholen.

(2) Sprengelwahlbehörden können sich auch erst am Wahltag konstituieren. In diesem Fall hat die Angelobung unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung zu erfolgen. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich wegen Änderungen in den Gemeindegrenzen oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

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§ 15 GWO 1998 § 15


(1) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder im Umlaufweg.

(2) In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für die jeweiligen Wahlbehörde berufenen Beisitzer, bei Sprengelwahlbehörden wenigstens zwei Beisitzer, anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt. Ersatzmitglieder werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung des Amtes verhindert sind oder bei diesen die Voraussetzung nach § 6 Abs 3 weggefallen ist.

(3) Bei der Beschlußfassung im Umlaufweg wird ein Antrag vom Wahlleiter oder dessen Stellvertreter den Beisitzern oder deren Ersatzmitgliedern zur schriftlichen Beifügung des eigenen Votums vorgelegt. Für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gilt Abs 2 sinngemäß.

§ 16 GWO 1998


Selbständige Durchführung von Amtshandlungen

durch den Wahlleiter

 

§ 16

 

(1) Wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zu seiner Beratung heranzuziehen.

 

(2) Außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 13 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

§ 17 GWO 1998


Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

 

§ 17

 

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer oder Ersatzmitglieder in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 37) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 43), verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 13 Abs 2 auf die wahlwerbenden Parteien neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach Durchführung der hiefür maßgebenden Wahlen nicht mehr den Vorschriften des § 13, sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 12 Abs 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 13 und 14 sinngemäß anzuwenden. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf beginnt jedoch im Fall des Abs 4 mit dem 30. Tag nach dem Wahltag und sonst mit dem Tag, an dem die Änderung eintritt.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.

§ 18 GWO 1998 § 18


(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt. Darüber hinausgehende Leistungen der Gemeinde an Mitglieder der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bleiben unberührt.

§ 19 GWO 1998


II. Teil

 

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

 

1. Abschnitt

 

Aktives Wahlrecht

 

Wahlrecht

 

§ 19

 

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die

1.

bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;

2.

vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und

3.

in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.

§ 20 GWO 1998 § 20


(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf im Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung einer amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden.

§ 21 GWO 1998 § 21


(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 446a StPO vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen worden ist.

(2) Der Ausschluss nach Abs 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Wenn die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden ist, endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

§ 22 GWO 1998 § 22


(1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden.

(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind alle Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind, von Amts wegen einzutragen.

(3) Die Unionsbürger-Wählerevidenz hat für jede erfasste Person die für die Durchführung von Wahlen, Bürgerabstimmungen, Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren erforderlichen Angaben, das sind Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnadresse, zu enthalten. Die Personen sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach Wahlsprengeln, und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern zu erfassen.

(4) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Unionsbürger-Wählerevidenz vorzunehmen. Verliert ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, das Wahlrecht zur Gemeindevertretung, so ist er von der Gemeinde aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen und von der Streichung schriftlich zu verständigen. Der Betroffene kann binnen zwei Wochen nach der Verständigung wegen seiner Streichung aus der Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich bei der Gemeinde einen Berichtigungsantrag stellen. Dieser Berichtigungsantrag gilt als Berichtigungsantrag im Sinn des § 27.

(5) Verlegt ein Unionsbürger, der in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragen ist, seinen Hauptwohnsitz in eine andere österreichische Gemeinde, ist die Gemeinde des neuen Hauptwohnsitzes von der Gemeinde des bisherigen Hauptwohnsitzes davon zu verständigen, dass der Unionsbürger in einem Wählerverzeichnis im Sinn der Richtlinie 94/80/EG des Rates eingetragen war.

(6) In die Unionsbürger-Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen und Änderungen anregen. Für die Kundmachung der Einsichtnahmemöglichkeit gilt § 25 Abs 2 sinngemäß. Die Gemeinde hat den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien auf deren Verlangen gegen Ersatz der Kosten Abschriften aus der Unionsbürger-Wählerevidenz herzustellen.

§ 23 GWO 1998 § 23


(1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs 1 Wählerevidenzgesetz 2018) geführten Wählerevidenzen oder auf Grund jener Wählerevidenzen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden, sowie auf Grund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Wege einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft.

(2) Die Erstellung und allfällige Berichtigung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden.

(3) Wählerverzeichnisse sind entweder in Papierform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 zu erstellen oder haben in elektronischer Form dem Aufbau der Ausdrucke dieser Muster zu entsprechen.

(4) In die Wählerverzeichnisse sind jene in den Wählerevidenzen eingetragenen Wahlberechtigten aufzunehmen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Zusätzlich sind jene Personen aufzunehmen, die der Gemeinde als wahlberechtigt bekannt sind, aber (noch) nicht in die Wählerevidenzen aufgenommen worden sind.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in den Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

§ 24 GWO 1998


(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991).

hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

§ 25 GWO 1998 § 25


(1) Am 32. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 27 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Weiters können während der Einsichtsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

§ 26 GWO 1998 § 26


(1) Die Gemeinden haben den Parteien (§ 37) für Zwecke des § 1 Abs 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am 1. Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag beim Bürgermeister zu stellen.

(2) Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig und im Fall der elektronischen Übermittlung kostenlos.

(3) Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

(4) Die Ausdrucke (oder graphische Dateien) können mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellt werden.

(5) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 27 GWO 1998 § 27


(1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen beim Bürgermeister noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

 

§ 28 GWO 1998 § 28


Der Bürgermeister hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

§ 29 GWO 1998 § 29


(1) Über einen Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Der Bürgermeister hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich zuzustellen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich dabei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.

§ 30 GWO 1998 § 30


(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 29 Abs 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich Beschwerde einbringen. Die Ge-meinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen vier Tagen nach Einlangen aller Unterlagen zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 bis 4 sowie des § 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

 

§ 31 GWO 1998 § 31


(1) Nach Abschluß des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 35 Abs 1 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der in § 34 Abs 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben sind.

(3) Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe der Zahl der vorläufigen Wahlberechtigten und der Zahl der endgültigen Wahlberechtigten an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat.

§ 32 GWO 1998 § 32


(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht in der Gemeinde aus, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Auch in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, übt jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht innerhalb ihrer Wohngemeinde (Abs 1), jedoch auch außerhalb des Wahlsprengels ausüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

§ 33 GWO 1998 § 33


(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, wenn sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen können und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 63 in Betracht kommt.

§ 34 GWO 1998 § 34


(1) Die Ausstellung der Wahlkarte kann bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 beantragt werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Bei einem mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen. Bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage einer Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Fall einer elektronischen Einbringung ist der Nachweis der Identität auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Wege einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Wege der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen.

(1a) Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch der besonderen Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Wurde zunächst ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte ohne dieses ausdrückliche Ersuchen gestellt, so kann das ausdrückliche Ersuchen bei Eintritt des Falles des § 33 Abs 2 nachgereicht werden. Es muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

(6) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Zahl der ausgestellten Wahlkarten unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben ist.

§ 35 GWO 1998


Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

 

§ 35

 

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.

 

(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.

§ 36 GWO 1998 § 36


(1) Wählbar sind alle wahlberechtigen Männer und Frauen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit als Bürgermeister ist ferner die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Freiheitsstrafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(4) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

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§ 37 GWO 1998 § 37


(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf außer im Fall des § 3 Abs 3 nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einbringt.

(2) Die Wahlvorschläge müssen unterzeichnet sein, und zwar

a)

von wenigstens einem Mitglied der Gemeindevertretung oder

b)

nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens einer solchen Zahl von Wahlberechtigten in der Gemeinde, die 1% der Einwohnerzahl der Gemeinde nach der dem Stichtag letztvorangegangenen Volkszählung entspricht. Zumindest müssen aber zehn Wahlberechtigte in der Gemeinde den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als in der Gemeinde Gemeindevertretungsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers. Wird nur die Gemeindevertretung einer Gemeinde gewählt (§ 3 Abs 4), ist der im Amt befindliche Bürgermeister in der Parteiliste jener Wählergruppe, der er angehört, an die erste Stelle zu reihen;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).

(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:

1.

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs 3 Z 2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;

2.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs 3 Z 1);

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs 3 Z 3).

(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen im Original anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.

(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 2 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied der im Amt befindlichen Gemeindevertretung spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl der Gemeindevertretung einbringen.

(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung überreicht, gilt die im Amt befindliche Gemeindevertretung als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister von der neugewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen.

§ 38 GWO 1998


Unterscheidende Parteibezeichnung in den

Wahlvorschlägen

 

§ 38

 

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Gemeindevertretungswahl enthalten waren, zu belassen, im übrigen aber die Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Gemeindewahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Bei mehreren gleichlautenden Namenslisten gelten die vorstehenden Bestimmungen für die später eingebrachten Wahlvorschläge (Abs 4).

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden Parteien die Parteibezeichnung der Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

§ 39 GWO 1998 § 39


(1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann von der Wählergruppe jederzeit durch andere Personen ersetzt werden; solche Mitteilungen müssen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach Durchführung der Wahl aber von mehr als der Hälfte der aufgrund des Wahlvorschlages gewählten Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter aufweist, gilt der Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigter Vertreter.

§ 40 GWO 1998 § 40


(1) Die Gemeindewahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderlichen Unterschriften (§ 37 Abs 2) aufweisen und die in den Parteilisten oder für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er

a)

verspätet eingebracht wird; oder

b)

nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist. Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt weiter als nicht eingebracht, wenn

c)

ausgenommen im Fall des § 3 Abs 3 nicht zumindest gleichzeitig ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung eingebracht wird oder der Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung gemäß lit. a oder b oder § 38 Abs 3 als nicht eingebracht gilt;

d)

der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Bewerber nicht wählbar ist und die Wählergruppe nicht rechtzeitig einen Ersatzvorschlag (§ 41) erstattet;

e)

der für die Wahl nur des Bürgermeisters einer Gemeinde (§ 3 Abs 3) vorgeschlagene Bewerber kein Mandat in der Gemeindevertretung innehat.

Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde gemäß § 3 Abs 4 gilt weiter als nicht eingebracht, wenn in der Parteiliste der im Amt befindliche Bürgermeister an anderer als der ersten Stelle enthalten ist. Bewerber auf Parteilisten, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 37 Abs 5) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In allen diesen Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei hievon zu verständigen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat jene Wahlberechtigten, deren Unterschrift auf einem Wahlvorschlag aufscheint (§ 37 Abs 2), hievon unverzüglich unter Angabe der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nachweislich zu verständigen.

(4) Ein Zurückziehen einzelner Unterschriften nach dem Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer glaubhaft macht, daß die Unterschrift nicht von ihm stammt, oder daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschriftsleistung bestimmt worden ist und dieses Zurückziehen spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag erfolgt. Wird ein Zurückziehen zur Kenntnis genommen, ist hievon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei sogleich zu verständigen. Ein Ersatz zurückgezogener Unterschriften ist bis spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter möglich.

§ 41 GWO 1998 § 41


(1) Wenn ein in einer Parteiliste enthaltener Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder aus einem der Gründe des § 40 Abs 2 vorletzter Satz gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Der neu genannte Bewerber erhält in der Reihenfolge der Parteiliste (§ 37 Abs 3 Z 2) jenen Rang, den der ersetzte Bewerber eingenommen hat. Wenn einer dieser Umstände den für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber betrifft, kann die Partei einen anderen, in der Parteiliste enthaltenen Bewerber als Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen (Ersatzvorschlag).

(2) Ergänzungs- und Ersatzvorschläge bedürfen nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei. Ergänzungsvorschläge müssen spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag, Ersatzvorschläge spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht werden. Von Vorgängen, die einen Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag ermöglichen, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei unverzüglich nach Bekanntwerden von der Wahlbehörde zu verständigen.

§ 42 GWO 1998


Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

 

§ 42

 

Weisen mehrere Wahlvorschläge in derselben Gemeinde den Namen desselben Bewerbers auf, ist dieser von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen und auf den anderen Wahlvorschlägen gestrichen.

§ 43 GWO 1998


(1) Frühestens am 30., spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als nach § 37 Abs 3 Z 2 höchstzulässige Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und anschließend die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der Größe der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Nach den im Abs 2 angeführten Parteien sind die sonstigen Parteien, die in der zuletzt gewählten Gemeindevertretung vertreten waren, anzuführen. Ihre Reihenfolge hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl der Gemeindevertretung ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters richtet sich nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung. Findet nur die Wahl des Bürgermeisters einer Gemeinde statt (§ 3 Abs 3), gelten für die Reihung der Bewerber die Abs 2 und 3 sinngemäß.

(4) Im Anschluß an die nach Abs 2 oder 3 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.

(6) Die Veröffentlichung hat durch öffentlichen Anschlag zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der abgeschlossenen Wahlvorschläge (§ 37 Abs 3 und 4), ausgenommen Geburtstage, Geburtsmonate, Straßennamen und Ordnungsnummern, (zB Hausnummern) zur Gänze ersichtlich sein. Die für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagenen Bewerber können unter Entfall der Inhalte nach § 37 Abs 4 Z 2 und 3 dem von der gleichen Partei eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung zugeordnet werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen. Darüber hinaus kann die Gemeindewahlbehörde die Wahlberechtigten durch Zusendung aller Wahlvorschläge informieren. Die Wahlvorschläge können dabei in einer den amtlichen Stimmzetteln (§ 65) entsprechenden Form gestaltet werden, wenn durch einen dauerhaften Aufdruck oder eine sonstige Kennzeichnung jede Verwechslung mit diesen ausgeschlossen werden kann.

(7) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen (§ 37 Abs 3 Z 1) mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

§ 44 GWO 1998 § 44


(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung des Wahlsprengels hat spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag, jene der Wahllokale, der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben sind.

(3) Die nach Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Verfügungen auch im Internet bereitzustellen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen,

1.

wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden;

2.

in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a).

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 45 GWO 1998 § 45


(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Gebietsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Eine Einteilung in Wahlsprengel darf in jedem Fall nur so vorgenommen werden, daß hiebei das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.

(4) In Gemeinden mit mehr als 3.000 Wahlberechtigten kann für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

§ 46 GWO 1998 § 46


(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Wähler mit Körperbehinderungen barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

§ 47 GWO 1998


Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,

gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

 

§ 47

 

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 48 GWO 1998


Sicherstellung geeigneter Wahllokale

 

§ 48

 

Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen.

§ 49 GWO 1998


Wahlzelle

 

§ 49

 

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch das Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechendes Aufstellen von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist nach Möglichkeit so aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für das Ausfüllen des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 50 GWO 1998 § 50


(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

§ 51 GWO 1998


Wahlzeit

 

§ 51

 

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 64 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 64 Abs 3 berufenen Wahlbehörde.

§ 51a GWO 1998 § 51a


(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zum Schließen aller in der Gemeinde eingerichteten Wahllokale einlangt. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.

(2a) Wahlkarten, die bis zur Schließung des jeweiligen Wahllokals in der Gemeinde bei einer in dieser Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden, sind ehestmöglich in einem verschlossenen Umschlag an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Die Zahl der weitergeleiteten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Die Zahl der von den Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlkarten ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde festzuhalten. Der Gemeindewahlleiter hat diese Wahlkarten (Abs 2 vierter Satz) mit den übrigen bei der Gemeindewahlbehörde eingelangten Wahlkarten (Abs 2 dritter Satz) zusammenzurechnen und die Summe aller rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten festzustellen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden ist;

2.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt ist;

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts, kein Wahlkuvert der Gemeinde enthält;

4.

ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest in den Feldern ‚fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis‘ und ‚Wahlsprengel‘ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auswertung amtlich unter Verschluss zu verwahren.

§ 52 GWO 1998 § 52


(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter bei Gemeindewahlbehörden spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag und bei Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

(2) Im Fall des § 64 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen ist Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde untersagt. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Gelstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Darüber hinaus ist Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.

§ 53 GWO 1998 § 53


(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden, im Fall des § 64 den besonderen Wahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Das Nichtbefolgen der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

§ 54 GWO 1998 § 54


(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis samt dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) oder der zur elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses erforderlichen EDV-Ausstattung, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 55 GWO 1998 § 55


(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbots wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

§ 56 GWO 1998


Betreten des Wahllokales

 

§ 56

 

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde und deren Hilfsorganen nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Stimmabgabe und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimmen haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 57 GWO 1998 § 57


(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind von der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind auch Wählern mit anderen Körper- und Sehbehinderungen Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit Körper- oder Sinnesbehinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Als Personen mit Körper- oder Sinnesbehinderung gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Für die Ausübung des Wahlrechtes der Bewohner von Pflegeeinrichtungen, der Kurgäste in Kuranstalten und der Patienten in Krankenanstalten sowie die Stimmabgabe vor besonderen Wahlbehörden enthalten die §§ 63 und 64 die näheren Bestimmungen.

§ 58 GWO 1998


Identitätsfeststellung

 

§ 58

 

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Ein Wähler kann auch ohne Vorlage einer Urkunde oder einer sonstigen amtlichen Bescheinigung gemäß Abs 1 zur Abstimmung zugelassen werden, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

§ 59 GWO 1998 § 59


(1) Ist die Identität des Wählers gemäß § 58 festgestellt und ist der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel. (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Will er Letzteres nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle des Wahlleiters auch von einem Beisitzer vorgenommen werden.

(5) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:

1.

Der Aufbau des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem Abstimmungsverzeichnis gemäß Anlage 4 zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papier-ausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform (Anlage 4) einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

§ 60 GWO 1998 § 60


(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der im Wählerverzeichnis zugeordneten Zahl in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 4) eingetragen oder im elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

(4) Die Tätigkeiten gemäß Abs 1 und 2 können anstelle von Beisitzern auch von Gemeindebediensteten vorgenommen werden.

§ 61 GWO 1998


Stimmabgabe bei Zweifel über die

Identität des Wählers

 

§ 61

 

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig. Der Einspruch und die Entscheidung sind im Abstimmungsverzeichnis ausdrücklich zu vermerken.

§ 62 GWO 1998


Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern

 

§ 62

 

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekannt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen und mit einem Vermerk auf die Eigenschaft als Wahlkartenwähler und gegebenenfalls auf die Identitätsfeststellung aufgrund persönlicher Bekanntheit einzutragen. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er auch hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Ihm ist die Wahlkarte nach der Stimmabgabe abzunehmen.

§ 63 GWO 1998


4. Abschnitt

 

Besondere Erleichterungen für die Ausübung

des Wahlrechtes

 

Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von

Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten

und Patienten in Krankenanstalten

 

§ 63

 

(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 44 bis 46 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme ebenfalls in einem solchen besonderen Wahlsprengel abzugeben.

 

(3) Die nach Abs 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

 

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33 bis 35 sowie 59 und 62 über Wahlkarten, zu beachten.

§ 64 GWO 1998 § 64


(1) Um Wahlberechtigten, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, wenn nicht Besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 63 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

§ 65 GWO 1998 § 65


(1) Für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung hat für jede Partei einen gleich großen Abschnitt mit Rubriken für folgende Angaben vorzusehen:

a)

die Listennummer, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei mit einem Kreis;

b)

die Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste.

Im übrigen hat der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der gemäß § 43 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Familiennamen und den Vornamen sowie das Geburtsjahr des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters mit einem Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage “Soll (Familienname und Vorname sowie Geburtsjahr des Bewerbers, Angabe der Wählergruppe) Bürgermeister werden?” und darunter die Worte “Ja” und “Nein”, jeweils mit einem Kreis, zu enthalten. Im übrigen haben die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters die aus den Mustern der Anlagen 6 und 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen bzw Bewerber. Für alle Bezeichnungen der jeweils gleichen Art, zB Parteibezeichnungen, Namen und Jahresangaben, sind gleich große Druckbuchstaben zu verwenden; bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Zahlen unterhalb des Wortes “Liste” möglichst groß zu drucken und sind für die Kurzbezeichnung der Parteien größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden; das gleiche gilt für die vorgedruckten Kreise. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung müssen von anderer Farbe sein als für die Wahl des Bürgermeisters.

(5) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in deren Bereich zusätzlich einer Reserve von jeweils 15% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wovon eine Ausfertigung für den Übergeber und die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt ist.

(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit Geldstrafe bis zu 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(7) Nach Abs 6 ist auch zu bestrafen, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 66 GWO 1998


Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl

der Gemeindevertretung

 

§ 66

 

(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.

Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Partei oder durch Durchstreichen der übrigen Parteien eindeutig zu erkennen ist.

(2) Der amtliche Stimmzettel gilt weiters dann als gültig ausgefüllt, wenn der Wähler nur den Namen des Bewerbers einer Parteiliste eingetragen hat. In diesem Fall gilt jene Partei als gewählt, auf deren Parteiliste der Bewerber aufscheint.

§ 67 GWO 1998


Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl

des Bürgermeisters

 

§ 67

 

Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen oder ob er im Fall des § 65 Abs 3 vorletzter Satz mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem neben dem Namen jedes Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters bzw neben den Worten "Ja" und "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den dazugehörigen Bewerber wählen bzw mit "Ja" oder "Nein" stimmen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

§ 68 GWO 1998 § 68


(1) Der Wähler kann auch durch die gültige Eintragung eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung dafür vorgesehenen freien Raum eine Vorzugsstimme vergeben. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungszahlen in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufs oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler eingetragenen Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

§ 69 GWO 1998


Mehrere Stimmzettel für die

gleiche Wahl in einem Wahlkuvert

 

§ 69

 

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters enthält, zählen die für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel als ein gültiger Stimmzettel, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste und der gleiche Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet worden ist;

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste bzw den gewählten Bewerber ergibt;

3.

neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen für die gleiche Wahl abgegebenen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben den gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen deren Gültigkeit nicht.

(3) Weisen die für ein- und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 70 Abs 2 als nicht beigesetzt.

§ 70 GWO 1998


Ungültiger Stimmzettel

 

§ 70

 

(1) Der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler überhaupt wählen wollte;

3.

überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber aus einer Parteiliste eingetragen worden ist (§ 68 Abs 2);

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind;

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler überhaupt wählen wollte;

3.

kein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters angezeichnet ist;

4.

zwei oder mehrere Bewerber angezeichnet sind;

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel für beide Wahlen. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel, zählt es als ungültiger Stimmzettel für jene Wahl, deren Stimmzettel fehlt. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien oder Bewerber lauten, zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf einem der amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht worden sind, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich aus Abs 1 bis 3 nicht anderes ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

§ 71 GWO 1998 § 71


(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß lit a mit der Zahl gemäß lit b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufenden Nummern und stellt jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl der Gemeindevertretung die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Bewerber entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Die nach den Abs 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 73) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landesregierung kann anordnen, dass eine Bekanntgabe dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde zu erfolgen hat. Die Veröffentlichung der Sprengel- und Gemeindewahlergebnisse einschließlich der Vorzugsstimmen ist nach Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde zulässig.

§ 72 GWO 1998 § 72


Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.

§ 73 GWO 1998 § 73


(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen der Wahlkartenwähler;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 61);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 71 Abs. 3 und 4 und 72, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl der Gemeindevertretung nach Parteilisten und in solche ohne und mit einer gültigen Eintragung eines Bewerbers gemäß § 68, jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Bewerbern zu ordnen und in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 74 GWO 1998


Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse

durch die Gemeindewahlbehörde,

Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift

 

§ 74

 

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde die ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 71 Abs 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 73 Abs 2 lit a bis d und f, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 71 Abs 3 und 4 und 72 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Den Niederschriften der im Abs 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) In den übrigen Gemeinden bildet die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde samt den im § 73 Abs 3 angeführten Beilagen sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge den Wahlakt.

§ 74a GWO 1998 § 74a


(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert, kein Wahlkuvert der Gemeinde oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(2a) Wenn für die Auswertung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist, kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde begonnen werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass verspätet eingelangte Briefwahlkarten zunächst ungeöffnet verwahrt und zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, vernichtet werden.

 

§ 75 GWO 1998


Besondere Maßnahmen

bei außergewöhnlichen Ereignissen

 

§ 75

 

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und den Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 76 GWO 1998


V. Teil

 

Ermittlungsverfahren

 

1. Abschnitt

 

Ermittlungsverfahren

 

Ermittlung der Mandate

 

§ 76

 

(1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt zunächst die zu vergebenden Gemeindevertretungsmandate aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten. Die Wahlzahl wird in folgender Weise berechnet:

Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzahl gilt die sovielgrößte der so angeschriebenen Zahlen, als Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind.

(2) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn hienach mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen ist.

§ 77 GWO 1998 § 77


(1) Die auf eine Partei gemäß § 76 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei wie folgt zugewiesen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder in der Parteiliste angeführte Bewerber erhalten hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Bewerber, deren Vorzugsstimmenzahl mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Wählerstimmen beträgt, sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Einem Bewerber, der mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl (§ 76 Abs 1) beträgt, ist jedenfalls ein Mandat zuzuteilen.

(4) Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich dabei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden ein Mandat zur Verfügung steht.

(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 78 GWO 1998


Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

 

§ 78

 

(1) Zum Bürgermeister gewählt ist, wer

a)

nach § 77 ein Mandat zur Gemeindevertretung zugewiesen erhält und

b)

mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat.

(2) Hat kein Bewerber, der die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet zwischen jenen beiden Bewerbern, die die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllen und die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.

(3) Hat bei mehreren Bewerbern nur ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt, ohne die Voraussetzung nach Abs 1 lit b zu erfüllen, gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.

(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als zum Bürgermeister gewählt, wenn er die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauten.

(5) Hat kein Bewerber die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt oder lautet im Fall des § 65 Abs 3 mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", ist der Bürgermeister von der neu gewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen. Das gleiche gilt, wenn bei der Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde (§ 3 Abs 4) der im Amt befindliche Bürgermeister die Voraussetzung nach Abs 1 lit a nicht mehr erfüllt.

§ 79 GWO 1998 § 79


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die engere Wahl mindestens acht Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl die Namen der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der Parteien, die sie zur Wahl vorgeschlagen haben, mit dem Hinweis zu enthalten, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zugrunde zu legen.

(3) Für die engere Wahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu verwenden. Dieser hat für jeden der beiden Bewerber eine gleich große Zeile vorzusehen; die Reihung der Bewerber richtet sich nach der Zahl der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen. Die Zeile hat von links nach rechts zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen und das Geburtsjahr des Bewerbers;

b)

die Parteibezeichnung und eine allfällige Kurzbezeichnung und

c)

einen Kreis.Im übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach der Anlage 8 zu enthalten. § 65 gilt sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die engere Wahl. Stimmen, die nicht für einen der beiden Bewerber bei der engeren Wahl abgegeben werden, sind ungültig.

(5) Verzichtet ein Bewerber darauf, sich der engeren Wahl zu stellen, oder stirbt er vor dem Tag der engeren Wahl, verschiebt sich diese Wahl um zwei Wochen; der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat dies durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Der Verzicht ist bis spätestens 17:00 Uhr des 3. Tages vor dem Tag der engeren Wahl bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erklären. Später abgegebene Verzichtserklärungen gelten als nicht erfolgt. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter jener Partei, die den Bewerber vorgeschlagen hat, kann in sinngemäßer Anwendung des § 41 bis zum 10. Tag vor dem neuen Wahltag einen Ersatzvorschlag für den verzichtenden oder verstorbenen Bewerber einbringen. Der Bewerber muß in die Gemeindevertretung gewählt worden sein. Wird kein Ersatzvorschlag eingebracht, findet die engere Wahl in der Form statt, daß über den verbleibenden Bewerber mit einem dem Muster der Anlage 7 entsprechenden Stimmzettel abgestimmt wird.

(6) Wenn beide Bewerber darauf verzichten, sich der engeren Wahl zu stellen oder vor dem Tag der engeren Wahl sterben, und kein Ersatzvorschlag eingebracht wird, entfällt die engere Wahl. In diesem Fall ist der Bürgermeister von der neu gewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Entfall der engeren Wahl durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(7) Erhalten bei der engeren Wahl beide Bewerber dieselbe Anzahl an Stimmen, ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Abs 1 bis 6 solange zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Wahltag ist dabei von der Gemeindewahlbehörde auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen, der nicht mehr als drei Wochen nach dem letzten Wahlgang liegt.

(8) Wird die engere Wahl in der Form einer Abstimmung über einen Bewerber (Abs 5 letzter Satz) durchgeführt und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte an Ja-Stimmen, wird der Bürgermeister von der Gemeindevertretung aus ihrer Mitte gewählt.

§ 80 GWO 1998 § 80


(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Wahlzeugen;

c)

die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate und die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der nach § 77 Abs 2 bis 4 gegebenen Reihenfolge einschließlich der Angabe der Vorzugsstimmen, soweit diese für die Reihung ausschlaggebend waren;

d)

die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der Reihenfolge nach § 77 Abs 5 unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;

e)

den Namen des Bewerbers, der als Bürgermeister gewählt worden ist, oder im Fall der engeren Wahl die Namen der beiden Bewerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder die Feststellung, daß der Bürgermeister von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(4) Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

§ 81 GWO 1998


Zusammenfassung der Feststellung des

Wahlergebnisses und des Ermittlungsverfahrens in

Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind

 

§ 81

 

(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, erfolgt das Ermittlungsverfahren im unmittelbaren Anschluß an die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) In solchen Gemeinden können die in den §§ 73 und 80 vorgesehenen Niederschriften zu einer Niederschrift zusammengefaßt werden.

§ 82 GWO 1998


Verlautbarung des Wahlergebnisses

 

§ 82

 

Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten einschließlich der Gesamtsumme der Wahlpunkte jedes Bewerbers zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Gemeindeamtstafel. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

§ 83 GWO 1998


2. Abschnitt

 

Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen

 

§ 83

 

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Bezirkswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Bezirkswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Bezirkswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Bezirkswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist endgültig.

§ 84 GWO 1998 § 84


(1) Eine Verpflichtung, die Wahl in die Gemeindevertretung anzunehmen, besteht nicht.

(2) Ebenso kann ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat jederzeit niederlegen. Diese Erklärung ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde abzugeben. Dieser hat unverzüglich den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe), auf deren Parteiliste das Mitglied gewählt wurde, zu verständigen. Die Niederlegung ist unwiderruflich und wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt wirksam, es sei denn, daß das Mitglied in der Erklärung einen Zeitpunkt für deren Wirksamkeit bestimmt, der nicht später als sechs Monate nach dem Einlangen liegen darf.

(3) Ein Mitglied der Gemeindevertretung verliert, abgesehen von den Fällen des Ablebens und der Niederlegung, sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;

d)

es durch drei Monate den Eintritt in die Gemeindevertretung schuldhaft verzögert;

e)

es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von sechs Monaten den Sitzungen der Gemeindevertretung oder eines zur Beschlußfassung ermächtigten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ungerechtfertigt fernbleibt, auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der betreffenden Partei (Wählergruppe).

(4) Die Feststellung, ob der Verlust des Mandates eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde. Von der Einleitung eines solchen Verfahrens ist, sofern dieses nicht auf seinen Antrag erfolgt, der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betreffenden Partei (Wählergruppe) sowie im Weg des Bürgermeisters die betreffende Fraktion der Gemeindevertretung unverzüglich zu verständigen. Ersterer ist in dem Verfahren zu hören.

§ 85 GWO 1998


4. Abschnitt

 

Ersatzgewählte

 

Ablehnung, Berufung, Streichung

 

§ 85

 

(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben Ersatzgewählte, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (Abs 4).

(2) Ersatzgewählte auf Gemeindewahlvorschlägen werden vom Gemeindewahlleiter berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach § 77 Abs 5.

(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.

(4) Ein Ersatzgewählter kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Wahlbehörde zu verlautbaren.

(5) Für den Verlust der Eigenschaft als Ersatzgewählter gelten im übrigen die Vorschriften des § 84 über den Mandatsverlust sinngemäß.

§ 86 GWO 1998 § 86


(1) Ist die Parteiliste oder die Liste der Ersatzgewählten durch Tod, Streichung oder den gemäß § 85 Abs 5 festgestellten Verlust der Wählbarkeit erschöpft oder übersteigt die Zahl der gewählten Bewerber einer Partei die Zahl der Bewerber auf der Parteiliste, hat die Gemeindewahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag muss mindestens so viele Ersatzgewählte enthalten, als Bewerber dieser Partei gewählt worden sind. Von dieser Aufforderung ist im Weg des Bürgermeisters auch der betreffenden Fraktion der Gemeindevertretung Mitteilung zu machen.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzgewählten in der beantragten, mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten. Ersatzgewählte, die ihre Streichung aus der Liste der Ersatzgewählten verlangt haben (§ 85 Abs 4), dürfen nicht neuerlich namhaft gemacht werden.

(3) Die Gemeindewahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzgewählten wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs 1 zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzgewählten berichtigen. Der von der Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist zu verlautbaren.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzgewählten zugrunde zu legen.

§ 88 GWO 1998


VI. Teil

 

Schlußbestimmungen

 

Fristen

 

§ 88

 

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Samstage, Sonntage, andere öffentliche Ruhetage oder den Karfreitag nicht behindert. Falls das Ende einer Frist auf einen solchen Tag fällt, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 89 GWO 1998


Schriftliche Anbringen

 

§ 89

 

(1) Schriftliche Anbringen können, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist und ausgenommen in den Fällen der §§ 37, 39, 40 Abs 4 und 41, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Weist ein schriftliches Anbringen keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, kann die Wahlbehörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr behandelt wird.

§ 90 GWO 1998


Kosten

 

§ 90

 

Die mit den Gemeindevertretungswahlen verbundenen Kosten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 18 von jeder Gemeinde selbst zu tragen.

§ 91 GWO 1998 § 91


Die den Organen der Gemeinde sowie den Sprengel- und Gemeindewahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 91a GWO 1998 § 91a


Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

§ 92 GWO 1998


Bestimmungen für den Fall der Aufhebung

eines Teiles des Wahlverfahrens durch

den Verfassungsgerichtshof

 

§ 92

 

Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Die Landesregierung hat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.

§ 93 GWO 1998


II. Hauptstück

 

Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters

der Landeshauptstadt Salzburg

 

Geltungsbereich

 

§ 93

 

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Landeshauptstadt Salzburg.

§ 94 GWO 1998 § 94


(1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden.

(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 34, 37, 44, 45, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden.

§ 95 GWO 1998 § 95


(1) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durch Verordnung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag und den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl des Bürgermeisters (§ 79) zu enthalten, die auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(2) Die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters ist auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters oder nur die Wahl des Gemeinderates wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

im Fall der Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der Amtsperiode.

(3) Die Wahl des Bürgermeisters ist von dem zur Vertretung berufenen Bürgermeister-Stellvertreter gemäß Abs 1 auszuschreiben,

a)

wenn dies aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erforderlich ist, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat;

b)

wenn der Bürgermeister sonst in den ersten vier Jahren der Amtsperiode aus dem Amt scheidet oder seines Amtes verlustig erklärt wird; scheidet der Bürgermeister im 5. Jahr der Amtsperiode aus oder wird er in dieser Zeit seines Amtes verlustig erklärt, ist er vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(4) Die Ausschreibung der Wahlen ist neben der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg durch öffentlichen Anschlag bekanntzugeben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.

§ 96 GWO 1998


Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates

(zu § 5)

 

§ 96

 

Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.

§ 97 GWO 1998


Gemeindewahlbehörde

(zu den §§ 6 und 8)

 

§ 97

 

(1) Für die Stadtgemeinde Salzburg wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(3) Der Gemeindewahlbehörde obliegen die in den §§ 29, 37 bis 44, 47 bis 50, 52 bis 82 und 85 bis 87 bezeichneten Aufgaben.

§ 98 GWO 1998 § 98


(1) Für die Landeshauptstadt Salzburg wird eine Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm, nach Möglichkeit aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Magistrates zu bestellenden Stellvertreter als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwölf Beisitzern, von denen wenigstens einer dem richterlichen Stand anzugehören hat.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

(4) Die Mitglieder der Hauptwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sein.

(5) Der Hauptwahlbehörde obliegt die Besorgung der Aufgaben gemäß den §§ 13 Abs 1 und 83.

 

§ 99 GWO 1998 § 99


(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 13 Abs 2 fallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bürgermeister und für die Bildung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden an den Hauptwahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

§ 100 GWO 1998 § 100


(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt

1.

bei der Sprengelwahlbehörde dem Wahlleiter der Gemeindewahlbehörde;

2.

bei der Gemeindewahlbehörde dem Wahlleiter der Hauptwahlbehörde;

3.

bei der Hauptwahlbehörde dem Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat.

(2) Die nicht dem richterlichen Stand angehörenden Beisitzer und Ersatzmitglieder werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl bzw Anzahl aufgrund der Vorschläge der Parteien bei den bezeichneten Behörden verhältnismäßig (dh unter Anwendung des d`Hondtschen Höchstzahlenverfahrens) nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgesetzten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.

(3) Der dem richterlichen Stand angehörende Beisitzer (Ersatzmitglied) wird vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde- und die Hauptwahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Diese Vertrauenspersonen sind zu Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Abs 1 und 5, des § 12, des § 14 Abs 1, des § 17 Abs 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5 sowie des § 18 Anwendung; die Vertrauenspersonen gelten dabei als Mitglieder der Wahlbehörden.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Namen auch im Internet bereitzustellen.

§ 102 GWO 1998 § 102


(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Behörde spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers udgl, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 103 GWO 1998 § 103


(1) Vereinigungen von Wahlberechtigten, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Zeit vom Stichtag bis spätestens am 25. Tag nach dem Stichtag bis 13:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen. Tag und Uhrzeit des Einlangens sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken. Wählergruppen, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht haben, gelten als Parteien im Sinn der Wahlbestimmungen. Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die zumindest gleichzeitig auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates oder nach dem Tag der Wahlausschreibung von wenigstens 100 Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt Salzburg unterzeichnet sein. Bei den Unterschriften der Wahlberechtigten ist deren Familien- bzw Nachname und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben.

(3) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, in einer mit arabischen Zahlen bezeichneten Reihenfolge und unter Angabe des Familiennamens und des Vornamens, Geburtsdatums, Berufes und der Anschrift jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters für diesen (Familienname und Vorname, Beruf, Anschrift).

(4) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß enthalten:

1.

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift eines in der Parteiliste (Abs 3 Z 2) angeführten Bewerbers, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird;

2.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung und die allfällige Anführung des Listenführers der Wählergruppe (Abs 3 Z 1);

3.

die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Abs 3 Z 3).

(5) In die Wahlvorschläge (Abs 3 und 4) darf ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist den Wahlvorschlägen anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies die schriftliche Erklärung erforderlich, daß sie nach dem Recht ihres Herkunftslandes nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung das passive Wahlrecht verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes verlangen, mit der bestätigt wird, daß der Bewerber nach dem Recht dieses Staates passiv wahlberechtigt ist.

(6) Werden innerhalb der im Abs 1 bezeichneten Frist keine gültigen Wahlvorschläge (Abs 3 bis 5) eingebracht, kann jedes Mitglied des im Amt befindlichen Gemeinderates spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag je einen von ihm allein unterzeichneten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder nur für die Wahl des Gemeinderates einbringen.

(7) Wird auch in der im Abs 6 bezeichneten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates überreicht, gilt der im Amt befindliche Gemeinderat als wiedergewählt. Wird in dieser Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters überreicht, ist der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

§ 104 GWO 1998 § 104


(1) Die Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob die Gemeinde gemäß § 45 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die Wahllokale, die im § 50 Abs 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzungen haben spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

(2a) Die Landesregierung kann anordnen, dass ihr die Festsetzungen betreffend Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit unmittelbar oder im Wege der Hauptwahlbehörde bekannt zu geben sind.

(3) Die gemäß Abs 2 getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag außer an der Amtstafel der Gemeinde auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 50 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und auf die Strafbarkeit von Übertretungen hinzuweisen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen

1.

wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 64 Abs 1 eingerichtet werden;

2.

in welchem Wahlsprengel die Briefwahlstimmen auszuzählen sind (§ 74a). Dabei kann für diese Aufgabe auch ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind der Hauptwahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 104a GWO 1998 § 104a


(1) Das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg ist zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(2) Für die Auswertung der Briefwahlstimmen kann ein eigener Wahlsprengel festgesetzt werden.

 

 

 

§ 104b GWO 1998 § 104b


Mit der Auszählung der Briefwahlstimmen kann am Wahltag um 12.00 Uhr begonnen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.

§ 105 GWO 1998


Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen

(zu § 83)

 

§ 105

 

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Hauptwahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

(5) Die Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist endgültig.

§ 106 GWO 1998 § 106


Für die Beendigung des Mandates eines einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 8 des Salzburger Stadtrechtes 1966.

§ 107 GWO 1998


Kosten

(zu § 90)

 

§ 107

 

Die mit der Gemeinderatswahl verbundenen Kosten werden von der Stadtgemeinde Salzburg getragen.

§ 108 GWO 1998


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(zu § 91)

 

§ 108

 

Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 109 GWO 1998


Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines

Teiles des Wahlverfahrens durch den

Verfassungsgerichtshof

(zu § 92)

 

§ 109

 

Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Der Bürgermeister hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.

§ 110 GWO 1998 § 110


Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auch bei der gleichzeitigen Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz und der Wahl des Landtages folgende Bestimmungen anzuwenden:

1.

auf die Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen dieses Gesetz;

2.

auf die Wahl des Landtages die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, (LTWO 1998) .

§ 111 GWO 1998


Wahlausschreibung

 

§ 111

 

Die gleichzeitige Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz, insbesondere auch in der Stadt Salzburg, und der Wahl des Landtages wird von der Landesregierung durch Verordnung ausgeschrieben. Eine Kundmachung der Wahlausschreibung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg hat nicht zu erfolgen.

§ 112 GWO 1998


Stichtag

 

§ 112

 

Der bei der Ausschreibung der Landtagswahl festgelegte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Wahlen nach diesem Gesetz.

§ 113 GWO 1998


Wahlsprengel

 

§ 113

 

Die Einteilung einer Gemeinde in Wahlsprengel gemäß den §§ 45, 63 und 104 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl.

§ 114 GWO 1998 § 114


(1) Werden gemäß den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 2 oder 98 ständige Vertreter des Vorsitzenden der Gemeinde-, Bezirks- oder Hauptwahlbehörde bestellt, sind dieselben Personen auch zu ständigen Vertretern gemäß den §§ 7 Abs 2 und 10 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlord- nung 1998 zu bestellen. Personen, die zu Sprengelwahlleitern gemäß § 9 Abs 2 bestellt werden, sind auch zu Sprengelwahlleitern gemäß § 9 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 zu bestellen. In der Landeshauptstadt Salzburg ist der gemäß § 97 bestellte Gemeindewahlleiter auch zum ständigen Vertreter gemäß § 7 Abs 2 LTWO 1998 zu bestellen.

(2) Die Personen, die zu Vertretern der Sprengelwahlleiter gemäß § 9 Abs 3, zu Vertretern der Gemeindewahlleiter nach § 8 Abs 3 und § 97, zu Vertretern der Bezirkswahlleiter gemäß § 10 Abs 3 oder zu Vertretern des Hauptwahlleiters gemäß § 98 bestellt werden, sind auch zu Vertretern gemäß den §§ 7 Abs 3, 9 Abs 3 und 10 Abs 3 LTWO 1998 zu bestellen.

(3) Die nach den §§ 13 und 100 dieses Gesetzes berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind auch Beisitzer und Ersatzmitglieder der nach LTWO 1998 zu bildenden Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden. § 10 Abs 2 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bezirkswahlbehörden außer dem Bezirkswahlleiter aus neun Beisitzern, in der Landeshauptstadt Salzburg außer dem Bezirkswahlleiter aus zwölf Beisitzern, von denen jeweils wenigstens einer dem richterlichen Stand angehört oder angehört hat, besteht.

(4) Die Frist für die Einbringung der Anträge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nicht nach § 12 Abs 1 dieses Gesetzes, sondern nach § 13 Abs 1 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998. Beisitzer und Ersatzmitglieder müssen sowohl den Vorschriften des § 6 Abs 3 dieses Gesetzes als auch des § 5 Abs 3 LTWO 1998 entsprechen. Die Berufung der nicht dem richterlichen Stand entstammenden Beisitzer und Ersatzmitglieder richtet sich nach § 14 Abs 3 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998.

(5) Die Abs 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die nach § 64 dieses Gesetzes und § 67 LTWO 1998 zu bildenden besonderen Wahlbehörden.

(6) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Wahlergebnisse bis zum Tag der Wahlausschreibung einer gleichzeitig durchzuführenden Wahl des Landtages und einer Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahl gemäß § 111 sind die Abs 1 bis 5 nicht anzuwenden.

§ 115 GWO 1998 § 115


(1) Die Wählverzeichnisse sind mit folgender Untergliederung anzulegen:

1.

ein gemeinsamer Teil, der jene Personen enthält, die zu beiden Wahlen wahlberechtigt sind (Hauptteil);

2.

einen Ergänzungsteil, der jene Personen enthält, die nur zu den Wahlen nach diesem Gesetz wahlberechtigt sind.

(2) Der Hauptteil ist gemäß § 23 LTWO 1998 aufgrund des Standes der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 zu führenden Wählerevidenzen zu bilden. In diesen Teil des Wählerverzeichnisses sind nur jene Personen aufzunehmen, die am Stichtag in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Für die Wahlen nach diesem Gesetz ist der Hauptteil durch einen aufgrund der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 22) zu erstellenden Teil zu ergänzen (Ergänzungsteil). Der Ergänzungsteil muß deutlich vom Hauptteil zu unterscheiden sein.

(4) Die Auflage der Wählerverzeichnisse richtet sich nach § 25 dieses Gesetzes. § 25 LTWO 1998 findet keine Anwendung.

§ 116 GWO 1998 § 116


Die von der Gemeindewahlbehörde gemäß § 46 Abs 2 LTWO 1998 getroffenen Verfügungen über die Wahllokale, die Verbotszone und die Wahlzeit gelten auch als Verfügungen gemäß § 44 Abs 2 oder § 104 dieses Gesetzes.

§ 117 GWO 1998


Wahlzeugen

 

§ 117

 

Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.

§ 118 GWO 1998 § 118


(1) Die Stimmzettel für die Landtagswahl müssen sich von den Stimmzetteln für die Wahlen nach diesem Gesetz farblich unterscheiden. Die Stimmzettel dürfen nicht vereinigt werden.

(2) Ergänzend zu § 58 Abs 1 LTWO 1998 müssen auch die Wahlkuverts für die Landtagswahl und die Wahlkuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz jeweils unterschiedliche Farben aufweisen. Die Kuverts für die Wahlen nach diesem Gesetz haben den Aufdruck “Gemeindewahlen”, die Kuverts für die Landtagswahl den Aufdruck “Landtagswahl” aufzuweisen.

(3) Ein amtlicher Stimmzettel für Wahlen nach diesem Gesetz, der sich im Wahlkuvert für die Landtagswahl befindet, darf nicht in die Stimmenzählung einbezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich ein amtlicher Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkuvert für die Wahlen nach diesem Gesetz befindet.

§ 119 GWO 1998


Abstimmungsverzeichnisse

 

§ 119

 

Gesonderte Abstimmungsverzeichnisse für die Wahlen nach diesem Gesetz sind nur für die im Ergänzungsteil eingetragenen Personen zu führen.

§ 120 GWO 1998


Wahlakten

 

§ 120

 

(1) Der Hauptteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Landtagswahl anzuschließen. In der Niederschrift über die Wahlen nach diesem Gesetz ist ein Hinweis auf den Verbleib der Unterlagen aufzunehmen.

(2) Der Ergänzungsteil des Wählerverzeichnisses und der entsprechende Teil des Abstimmungsverzeichnisses sind der Niederschrift für die Wahlen nach diesem Gesetz anzuschließen.

§ 120a GWO 1998


Umsetzungshinweis

 

§ 120a

 

Die Bestimmungen der §§ 19 Abs 1, 22, 23 Abs 2 und 115 Abs 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl Nr L 368 vom 31. Dezember 1994.

§ 120b GWO 1998 § 120b


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

2.

Parteiengesetz 2012 (PartG), BGBl I Nr 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 25/2018;

3.

Passgesetz 1992, BGBl Nr 839, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

4.

Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

5.

Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2016;

6.

Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG), BGBl I Nr 106/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 32/2018.

§ 121 GWO 1998 § 121


(1) Die §§ 34 Abs 1, 114 Abs 4 und 118 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/1999 treten mit 12. Februar 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 27 Abs 4, 50 Abs 3, 53 Abs 3, 55 Abs 2 und 65 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 23 Abs 2 und 57 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft.

(4) Die §§ 19 Abs 1, 36 Abs 1, 86 Abs 1 und 114 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang.

(5) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2003 tritt mit 1. November 2003 in Kraft.

(6) Die §§ 19 Abs 1 und 36 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 112/2003 treten mit 1. Dezember 2003 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 19 Abs 1 im Verfassungsrang.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 19 Abs 1 und 22 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs 3, 34 Abs 1, 41 Abs 1, 63 Abs 4, 64 Abs 2, 82 und 102 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 85/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(9) Die §§ 13 Abs 5, 25 Abs 1, 2 und 3, 43 Abs 6, 44 Abs 3, 57, 63, 79 Abs 1, 82, 86 Abs 1, 95 Abs 4, 100 Abs 5 und 104 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(10) Die §§ 22 und 120a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(11) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 8 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 2, 13 Abs 1, 16, 25 Abs 4, 32 Abs 1, 34, 35, 36 Abs 1, 37 Abs 1, 40 Abs 4, 41 Abs 2, 43 Abs 1, 44 Abs 4, 51a, 52 Abs 1, 63 Abs 1 und 2, 64 Abs 2, 66 Abs 1, 67, 71 Abs 3, 74a, 94 Abs 2, 97 Abs 2, 98 Abs 3, 100 Abs 1, 103 Abs 1, 104 Abs 3, 104a, 114 Abs 3 und 120b sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(12) § 51a Abs 2 und 3 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(13) Die §§ 22 Abs 2, 37 Abs 2, 3 und 4, 65 Abs 3, 68 Abs 1, 79 Abs 3 und 103 Abs 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(14) Die §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 4, 13 Abs 1 und 2, 14, 15 Abs 2, 21, 24 Abs 1, 32 Abs 1, 33 Abs 1, 36, 37 Abs 1, 3 und 6, 40 Abs 4, 41 Abs 2, 43 Abs 1 und 2, 44 Abs 2 und 4, 50 Abs 3, 51a Abs 2 und 3, 52 Abs 1, 53 Abs 3, 55 Abs 1 und 2, 65 Abs 3 und 6, 68 Überschrift und Abs 1, 71 Abs 3, 72, 74a , 77 Abs 2, 3 und 4, 79 Abs 3, 80 Abs 2, 86 Abs 1, 95 Abs 1, 100 Abs 2, 103 Abs 1 und 3, 104 Abs 2, 3 und 4, 104a, 106, 110, 106, 110, 114 Abs 1 bis 5, 115 Abs 2 und 4, 116, 118 Abs 2 und 120b sowie die Anlagen 1, 3, 6, 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2012 treten mit 14. Juli 2012 in Kraft. Auf die in diesem Zeitpunkt bereits ausgeschriebenen Wahlen finden die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter Anwendung.

§ 122 GWO 1998 § 122


(1) Die §§ 34 Abs 1 und 1a, 36 Abs 1, 43 Abs 6, 44 Abs 4, 45 Abs 4, 54 Abs 1, 59 Abs 5, 60 Abs 1, 74a Abs 3, 102, 104 Abs 4 und die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2013 treten mit 30. November 2013 in Kraft.

(2) § 10 Abs 6, die Überschrift des 3. Abschnittes im II. Teil, die §§ 25 Abs 4, 27 bis 30, 31 Abs 1, 91 und 98 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 84 Abs 5 und 101 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 6 Abs 5, 9 Abs 1a, 10 Abs 5, 11 Abs 1, 12 Abs 1 und 5, 13 Abs 4, 18 Abs 2, 20 Abs 3, 22, 23, 25 Abs 1, 2 und 3, 26, 27 Abs 1, 29 Abs 3, 30 Abs 2 und 3, 31 Abs 2 und 3, 34 Abs 1, 2, 4 und 6, 36, 37 Abs 2 bis 5, 39 Abs 1 und 2, 40 Abs 3, 43 Abs 6, 44 Abs 2 und 2a, 46 Abs 1 und 2, 51 Abs 2a, 3 und 4 52 Abs 1 und 3, 57 Abs 1 und 4, 59 Abs 2, 64 Abs 3, 65 Abs 3, 68 Abs 1, 71 Abs 5, 72, 73 Abs 2, 74a Abs 1, 2 und 2a, 79 Abs 3, 80 Abs 2, 91a, 94 Abs 2, 98 Abs 4, 99 Abs 1 und 5, 100 Abs 4, 102 Abs 1, 103 Abs 3 und 4, 104 Abs 2 und 2a, 104a, 104b, 120b sowie die Anlagen 1 und 3 bis 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2018 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Abs 2, der 5. Abschnitt des V. Teils sowie die Anlage 2 außer Kraft.

Anlage

Anl. 2 GWO 1998 (weggefallen)


Anl. 2 GWO 1998 seit 20.11.2018 weggefallen.

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998) Fundstelle


Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
StF: LGBl Nr 117/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 7/1999 (Blg LT 11. GP: RV 150, AB 233, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 13/2002 (Blg LT 12. GP: RV 18, AB 219, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 68/2003 (DFB)

LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 100/2003 (Blg LT 12. GP: RV 103, AB 152, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 112/2003 (Blg LT 12. GP: IA 231, AB 259, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 97/2004 (Blg LT 13. GP: RV 88, AB 139, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 85/2005 (Blg LT 13. GP: RV 703, 2. Sess, AB 27, 3. Sess)

LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294, AB 391, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 121/2006 (Blg LT 13. GP: RV 5, AB 118, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 11/2009 (Blg LT 13. GP: RV 145, AB 174, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 52/2012 (Blg LT 14. GP: RV 445, AB 476, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 87/2013 (Blg LT 15. GP: RV 82, AB 189, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 78/2018 (Blg LT 16. GP: RV 28, AB 70, jeweils 2. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen
außerhalb der Stadt Salzburg

I. Teil

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§   1

Geltungsbereich

§   2

Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters

§   3

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§   4

Wahlgemeinden

§   5

Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen

 

2. Abschnitt

Wahlbehörden

 

§   6

Allgemeines

§   7

Wirkungskreis der Wahlbehörden

§   8

Gemeindewahlbehörden

§   9

Sprengelwahlbehörden

§ 10

Bezirkswahlbehörden

§ 11

Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis des Wahlleiters

§ 12

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

§ 13

Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 14

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

§ 15

Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlußfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen

§ 16

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 17

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

§ 18

Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden

 

II. Teil

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Aktives Wahlrecht

 

§ 19

Wahlrecht

§ 20

Teilnahme an der Wahl

§ 21

Wahlausschließung wegen gerichtlicher Verurteilung

 

2. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

 

§ 22

Unionsbürger-Wählerevidenz

§ 23

Wählerverzeichnisse

§ 24

Ort der Eintragung

 

3. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

 

§ 25

Auflage des Wählerverzeichnisses

§ 26

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 27

Berichtigungsanträge

§ 28

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 29

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 30

Beschwerden

§ 31

Abschluß des Wählerverzeichnisses

 

4. Abschnitt

Wahlkarten und Briefwahl

 

§ 32

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

§ 33

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 34

Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

 

III. Teil

Wählbarkeit und Wahlwerbung

1. Abschnitt

 

§ 36

Wählbarkeit

 

2. Abschnitt

Wahlwerbung

 

§ 37

Wahlvorschläge

§ 38

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

§ 39

Zustellungsbevollmächtigte Vertreter

§ 40

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 41

Ergänzungs- und Ersatzvorschläge

§ 42

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

§ 43

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

 

IV. Teil

Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

 

§  44

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

§  45

Wahlsprengel

§  46

Wahllokale

§  47

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

§  48

Sicherstellung geeigneter Wahllokale

§  49

Wahlzelle

§  50

Verbotszonen

§  51

Wahlzeit

§ 51a

Vorgang bei der Briefwahl

 

2. Abschnitt

 

§ 52

Wahlzeugen

 

3. Abschnitt

Wahlhandlung

 

§ 53

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 54

Beginn der Wahlhandlung

§ 55

Wahlkuverts

§ 56

Betreten des Wahllokales

§ 57

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

§ 58

Identitätsfeststellung

§ 59

Stimmabgabe

§ 60

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§ 61

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

§ 62

Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern

 

4. Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung
des Wahlrechtes

 

§ 63

Ausübung des Wahlrechtes durch Bewohner von Pflegeeinrichtungen, Kurgäste in Kuranstalten und Patienten in Krankenanstalten

§ 64

Ausübung des Wahlrechtes durch Inhaber einer Wahlkarte gemäß § 33 Abs 2

 

5. Abschnitt

Stimmzettel

 

§ 65

Amtliche Stimmzettel

§ 66

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl der Gemeindevertretung

§ 67

Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters

§ 68

Vergabe von Vorzugsstimmen durch die Wähler

§ 69

Mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl in einem Wahlkuvert

§ 70

Ungültiger Stimmzettel

 

6. Abschnitt

Feststellung des Wahlergebnisses

 

§ 71

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

§ 72

Ermittlung der Vorzugsstimmen

§ 73

Niederschrift

§ 74

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift

§ 74a

Ermittlung der Briefwahlstimmen

§  75

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

 

V. Teil

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

 

§ 76

Ermittlung der Mandate

§ 77

Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten

§ 78

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

§ 79

Engere Wahl des Bürgermeisters

§ 80

Niederschrift

§ 81

Zusammenfassung der Feststellung des Wahlergebnisses und des Ermittlungsverfahrens in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind

§ 82

Verlautbarung des Wahlergebnisses

 

2. Abschnitt

 

§ 83

Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen

 

3. Abschnitt

 

§ 84

Annahme und Ablehnung der Wahl, Beendigung des Mandates

 

4. Abschnitt

Ersatzgewählte

 

§ 85

Ablehnung, Berufung, Streichung

§ 86

Ergänzungsvorschläge

 

VI. Teil

Schlußbestimmungen

 

§  88

Fristen

§  89

Schriftliche Anbringen

§  90

Kosten

§  91

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 91a

Inanspruchnahme von Öffnungsklauseln nach der Datenschutz-Grundverordnung

§  92

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof

 

II. Hauptstück

Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters
der Landeshauptstadt Salzburg

 

§  93

Geltungsbereich

§  94

Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg

§  95

Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag (zu § 3)

§  96

Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates (zu § 5)

§  97

Gemeindewahlbehörde (zu den §§ 6 und 8)

§  98

Hauptwahlbehörde (zu den §§ 6 und 10)

§  99

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder (zu § 12)

§ 100

Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen (zu § 13)

§  101

Berufung (zu § 30) (entfallen auf Grund LGBl Nr 106/2013)!

§  102

Anmeldung des Anspruches (zu § 34)

§  103

Wahlvorschläge (zu § 37)

§  104

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (zu § 44)

§ 104a

Wahlsprengel (zu § 45)

§ 104b

Ermittlung der Briefwahlstimmen (zu § 74a)

§  105

Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen (zu § 83)

§  106

Beendigung des Mandates (zu § 84)

§  107

Kosten (zu § 90)

§  108

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (zu § 91)

§  109

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines Teiles des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof (zu § 92)

 

III. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige
Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz
und der Wahl des Landtages

 

§ 110

Anzuwendende Bestimmungen

§ 111

Wahlausschreibung

§ 112

Stichtag

§ 113

Wahlsprengel

§ 114

Wahlbehörden

§ 115

Wählerverzeichnisse

§ 116

Sonstige Verfügungen

§ 117

Wahlzeugen

§ 118

Stimmzettel und Wahlkuverts

§ 119

Abstimmungsverzeichnisse

§ 120

Wahlakten

 

IV. Hauptstück

 

§ 120a

Umsetzungshinweis

§ 120b

Verweisungen

§  121

ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen

 

Anlage

1 Wählerverzeichnis

Anlage

2 Verständigung gemäß § 40 Abs. 3 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Anlage

3 Wahlkarte

Anlage

4 Abstimmungsverzeichnis

Anlage

5 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung

Anlage

6 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Anlage

7 Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters

Anlage

8 Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters

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