§ 99 GWO 1998 § 99

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag, bezüglich der Sprengelwahlbehörden spätestens am 42. Tag nach dem Stichtag, haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge für die Bestellung der unter § 13 Abs 2 fallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden erstatten wollen, ihre diesbezüglichen Anträge einzubringen.

(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 6 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Bürgermeister und für die Bildung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden an den Hauptwahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben ist.

(6) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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