§ 24 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetz 1991).

hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
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