§ 110 GWO 1998 § 110

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auch bei der gleichzeitigen Durchführung von Wahlen nach diesem Gesetz und der Wahl des Landtages folgende Bestimmungen anzuwenden:

1.

auf die Bürgermeister-, Gemeindevertretungs- und Gemeinderatswahlen dieses Gesetz;

2.

auf die Wahl des Landtages die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, (LTWO 1998) .

In Kraft seit 14.07.2012 bis 31.12.9999
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