(1) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktion der Sprengelwahlbehörde.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.
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