§ 15 LTWO Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Spätestens am 21. Tage nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7, 8 und 68) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 13 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

In Kraft seit 03.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 LTWO
§ 16 LTWO