§ 20 LTWO Wahlrecht

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 1 Abs. 2) zu beurteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

In Kraft seit 20.09.2019 bis 31.12.9999
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