(1) Die Mitglieder des Landtages, deren Zahl landesverfassungsgesetzlich festgelegt ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt.
(2) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).
(3) Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014
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