(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 30, 46, 50, 55, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls der zuständige Sprengelwahlleiter von der ihm nach § 55 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
(5) Die Mitglieder der Gemeindewahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Sprengelwahlbehörden sein.
(6) Ein aufgrund der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115/1967, vorübergehend eingesetzter Regierungskommissär hat die einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014
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