(1) Das Land Steiermark wird zum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
1.  | Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz;  | |||||||||
2.  | Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz mit dem Sitz Feldbach;  | |||||||||
3.  | Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz;  | |||||||||
4.  | Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau und Murtal mit dem Sitz Leoben.  | |||||||||
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014
    
    
    
    
    
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