§ 2 LTWO Wahlkreise

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Land Steiermark wird für die Zweckezum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:

1.

Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz;

2.

Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke DeutschlandsbergHartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, RadkersburgSüdoststeiermark und VoitsbergWeiz mit dem Sitz LeibnitzFeldbach;

3.

Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke FeldbachDeutschlandsberg, Fürstenfeld, HartbergLeibnitz und WeizVoitsberg mit dem Sitz FeldbachLeibnitz;

4.

Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, MürzzuschlagMurau und MurauMurtal mit dem Sitz Leoben.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 04.09.2014

In Kraft vom 03.05.2008 bis 04.09.2014

(1) Das Land Steiermark wird für die Zweckezum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:

1.

Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz;

2.

Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke DeutschlandsbergHartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, RadkersburgSüdoststeiermark und VoitsbergWeiz mit dem Sitz LeibnitzFeldbach;

3.

Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke FeldbachDeutschlandsberg, Fürstenfeld, HartbergLeibnitz und WeizVoitsberg mit dem Sitz FeldbachLeibnitz;

4.

Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, MürzzuschlagMurau und MurauMurtal mit dem Sitz Leoben.

(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014

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