§ 8 LTWO Besondere Wahlbehörden

LTWO - Landtags-Wahlordnung 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

In Kraft seit 17.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 LTWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 LTWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 LTWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 LTWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 LTWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LTWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 LTWO
§ 9 LTWO