(1) Die Gemeindewahlbehörden haben, um Wählern
1. | die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und | |||||||||
2. | die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag | |||||||||
besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden. |
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010
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