§ 8 LTWO Besondere Wahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2010 bis 31.12.9999

(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben dieDie Gemeindewahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichtenhaben, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen der §§ 48, 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung

Anm.: in der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Entsendung von Vertrauenspersonen istFassung § 14 LGBl. Nr. 68/2010sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 16.08.2010

In Kraft vom 01.09.2004 bis 16.08.2010

(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben dieDie Gemeindewahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichtenhaben, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen. Die Bestimmungen der §§ 48, 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.um Wählern

1.

die auf Grund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 68 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z. 1 sucht diese Wahlbehörde die Wähler auf, im Fall nach Z. 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 48 bis 53 und 54 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Berufung

Anm.: in der Beisitzer und Ersatzbeisitzer und die Entsendung von Vertrauenspersonen istFassung § 14 LGBl. Nr. 68/2010sinngemäß anzuwenden.

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