§ 446a StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.Über die Ausschließung vom Wahlrecht (Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und Paragraph 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Absatz eins, gefällt worden wäre, so ist nach Paragraph 410, vorzugehen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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