(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie An- oder Ummeldung eines volljährigen Menschen in einer Unterkunft (§ 3 Abs. 1a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) nach eindeutiger Identifikation des an- oder umzumeldenden Menschen erfolgen. Im Zuge einer Abfrage aus dem ZMR sind dem Meldepflichti... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Verlangen nach § 16c MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenverarbeitung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.Ein Verlangen nach Paragraph 16 c, Meld... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (§ 4 Abs. 2a MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§ 4 Abs. 1 E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte Stellen – soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus § 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt – eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,10 € an den Bundesminist... mehr lesen...
KERNPRODUKTE DER LÄNDER FÜR DIE PFLEGE UND BETREUUNG 2024(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
PLANUNGSUNTERLAGEN 2024(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Titel sowie die §§ 2 Abs. 2 erster Satz, 2a, 3 Abs. 1 bis 4, 4 erster Satz, 5 Abs. 1 letzter Satz, 6 Abs. 3 letzter Satz und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2013 treten rückwirkend mit 30. Juli 2011 in Kraft.Der Titel sowie die Paragraphen 2, Absatz 2, erster... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die E... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen einzurichten u... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen jeweils im Mai und im November des jeweiligen Kalenderjahres. Der Zweckzuschuss für das Jahr 2011 wird nach Vorlage der Daten für das Jahr 2010 gemäß § 5 Abs. 6 zur Gänze im November 2011 zur Anweisung gebra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für AngeboteDer Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Versorgungsgrad im Land ergibt sich bis zum Berichtsjahr 2016 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörige... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumenten... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023 § 0 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983,... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft z... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Au... mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des Z... mehr lesen...
(1)Absatz einsLiegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Per... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensre... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:1.Ziffer einswenn ihre Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist, eine e... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. ... mehr lesen...