Gesamte Rechtsvorschrift VPB-V 2017

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

VPB-V 2017
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VPB-V 2017 Allgemeines


Anwendungsbereich, Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 VPB-V 2017 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. 2.Ziffer 2„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. 3.Ziffer 3„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;
  4. 4.Ziffer 4„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach Paragraph 112, Absatz 4, MinroG besteht;
  5. 5.Ziffer 5„Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;
  6. 6.Ziffer 6„Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;
  7. 7.Ziffer 7„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufsuchungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. 8.Ziffer 8„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Gewinnungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. 9.Ziffer 9„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufbereitungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. 10.Ziffer 10„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Speichertätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. 11.Ziffer 11„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

§ 3 VPB-V 2017


Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG.

§ 4 VPB-V 2017 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 5 VPB-V 2017 Betriebsleiter und Betriebsaufseher


Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. 1.Ziffer einsbei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aErdölwesen,
    2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c)Litera cPetroleum Engineering,
    4. d)Litera dAdvanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
  2. 2.Ziffer 2bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aBergwesen,
    2. b)Litera bNatural Resources,
    3. c)Litera cRohstoffingenieurwesen,
    4. d)Litera dErdölwesen,
    5. e)Litera eInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    6. f)Litera fPetroleum Engineering,
    7. g)Litera gGesteinshüttenwesen,
    8. h)Litera hMarkscheidewesen,
    9. i)Litera iAngewandte Geowissenschaften,
    10. j)Litera jErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
    11. k)Litera kInternational Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    12. l)Litera lMining and Tunneling,
    13. m)Litera mRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    14. n)Litera nAdvanced Mineral Resources Development,
    15. o)Litera oRohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 6 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten


  1. (1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsbei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aErdölwesen,
      2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. c)Litera cPetroleum Engineering,
    2. 2.Ziffer 2bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bMining and Tunnelling,
      3. c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. d)Litera dAdvanced Mineral Resources Development,
      5. e)Litera eInternational Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
    3. 3.Ziffer 3bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aNatural Resources,
      2. b)Litera bRohstoffingenieurwesen.
  2. (2)Absatz 2,Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsbei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aErdölwesen,
      2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. c)Litera cPetroleum Engineering,
    2. 2.Ziffer 2bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bNatural Resources,
      3. c)Litera cRohstoffingenieurwesen,
      4. d)Litera dInternational Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 7 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten


Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1.Ziffer einsErdölwesen,
  2. 2.Ziffer 2International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
  3. 3.Ziffer 3Petroleum Engineering.

§ 8 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten


Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

  1. 1.Ziffer einsbei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aErdölwesen,
    2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
    3. c)Litera cPetroleum Engineering,
  2. 2.Ziffer 2bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aBergwesen,
    2. b)Litera bNatural Resources,
    3. c)Litera cRohstoffingenieurwesen,
    4. d)Litera dGesteinshüttenwesen,
    5. e)Litera eIndustrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    6. f)Litera fIndustrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
    7. g)Litera gMining and Tunneling,
    8. h)Litera hRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
    9. i)Litera iAdvanced Mineral Resources Development,
    10. j)Litera jMineral Resources: Processing and Materials,
    11. k)Litera kRohstoffverarbeitung,
    12. l)Litera lRohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

§ 9 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten


Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1.Ziffer einsBauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,
  2. 2.Ziffer 2Bauingenieurwesen.

§ 10 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten


Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1.Ziffer einsMontanmaschinenwesen,
  2. 2.Ziffer 2Montanmaschinenbau,
  3. 3.Ziffer 3Hüttenwesen,
  4. 4.Ziffer 4Metallurgie,
  5. 5.Ziffer 5Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),
  6. 6.Ziffer 6Maschinenbau,
  7. 7.Ziffer 7Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,
  8. 8.Ziffer 8Industrielle Energietechnik.

§ 11 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten


Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

  1. 1.Ziffer einsElektrotechnik,
  2. 2.Ziffer 2Elektrotechnik und Informationstechnik
  3. 3.Ziffer 3Montanmaschinenwesen – Automatisierungstechnik,
  4. 4.Ziffer 4Montanmaschinenbau,
  5. 5.Ziffer 5Industrielle Energietechnik.

§ 12 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

  1. 1.Ziffer einsbei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. 2.Ziffer 2bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik
    4. e)Litera eTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    5. f)Litera fSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.

§ 13 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

  1. 1.Ziffer einsbei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
    1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
  2. 2.Ziffer 2bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
    1. a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    2. b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    3. c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

§ 14 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:

  1. 1.Ziffer einsTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  2. 2.Ziffer 2Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
  3. 3.Ziffer 3Schichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Speichern von süßem Erdgas handelt.

§ 15 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten


  1. (1)Absatz eins,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
    1. 1.Ziffer einseine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt,
    2. 2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
      1. a)Litera aChemie und Chemieingenieurwesen,
      2. b)Litera bMaschinenbau und Maschineningenieurwesen,
      3. c)Litera cMechatronik,
      4. d)Litera dWerkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
      5. e)Litera eWirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
      sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
  2. (2)Absatz 2,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
    1. 1.Ziffer einseine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
      1. a)Litera aChemie und Chemieingenieurwesen,
      2. b)Litera bMaschinenbau und Maschineningenieurwesen,
      3. c)Litera cMechatronik,
      4. d)Litera dWerkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
      5. e)Litera eWirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
      6. f)Litera fMetallurgie und Umwelttechnik,
      7. g)Litera gHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      8. h)Litera hHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    2. 2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. b)Litera bWerkmeisterschule für Hüttenindustrie.

§ 16 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.

§ 17 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. 1.Ziffer einsMaschinenbau und Maschineningenieurwesen,
  2. 2.Ziffer 2Mechatronik,
  3. 3.Ziffer 3Werkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
  4. 4.Ziffer 4Wirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure.

§ 18 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten


Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:

  1. 1.Ziffer einsElektrotechnik,
  2. 2.Ziffer 2Elektronik,
  3. 3.Ziffer 3Mechatronik.

§ 19 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten


Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Kleinbetriebe geringer Gefährlichkeit mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gemäß Anlage 1 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

§ 20 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau


Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten auf bundeseigene mineralische Rohstoffe im Bohrlochbergbau gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

§ 21 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau


Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger Art. Für Bergbaubetriebe, in denen überwiegend gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gewonnen, aufbereitet oder gespeichert werden, gilt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2 als Lehrveranstaltung einschlägiger "Art".

§ 22 VPB-V 2017 Einschlägiger Lehrberuf


  1. (1)Absatz eins,Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem in Anhang 1 zur Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Lehrberuf.
  2. (2)Absatz 2,Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.

§ 23 VPB-V 2017 Sonderfälle


  1. (1)Absatz eins,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 9 bis 11 undals einschlägige Hochschulausbildung die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 9 bis 11 und
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 16 bis 18.als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach Paragraphen 16 bis 18,
  2. (2)Absatz 2,Werden in Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher- oder Aufbereitungstätigkeiten Betriebsaufseher für andere fachlich abgegrenzte Angelegenheiten bestellt, bestimmt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Bescheid, welche Hochschulausbildung (Universitätsausbildung) oder welche Lehranstalt oder welche Lehrveranstaltung als einschlägig gilt.

§ 24 VPB-V 2017 Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung


Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch Sachverständige

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den erfolgreich abgeschlossenen Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 25 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten


Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1.Ziffer einseine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aIndustrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
    2. a)Litera aIndustrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
    3. b)Litera bBauingenieurwesen,
    4. c)Litera cErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
  2. 2.Ziffer 2eine in § 15 genannte Ausbildung odereine in Paragraph 15, genannte Ausbildung oder
  3. 3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.

§ 26 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)


  1. (1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt odereine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
      1. a)Litera aMarkscheidewesen,
      2. b)Litera bGesteinshüttenwesen,
      3. c)Litera cAngewandte Geowissenschaften.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen odereine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
    2. 2.Ziffer 2eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
    vorliegt.

§ 27 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Tagebau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)


  1. (1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der im § 25 Z 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt odereine der im Paragraph 25, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
    2. 2.Ziffer 2eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage 4 erfolgreich absolviert wurden.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit mit regelmäßiger Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) mit dem Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften oder
    3. 3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften
    vorliegt.

§ 28 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Tagebau (Werksteingewinnung)


  1. (1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung nach § 27 Abs. 1 oderAusbildung nach Paragraph 27, Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe oder zur fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister führte.
  2. (2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung nach Abs. 1 odereine Ausbildung nach Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder
    3. 3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1
    vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Werden Sprengarbeiten durchgeführt, ist zusätzlich ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften erforderlich.

§ 29 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Untertagebergbau


Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagebergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

  1. 1.Ziffer einseine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik erfolgreich abgeschlossen wurde und – sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden – ein Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten nach arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt oder
  2. 2.Ziffer 2eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 erfolgreich abgeschlossen wurde.

§ 30 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten


Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1.Ziffer einseine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aHüttenwesen,
    2. b)Litera bMetallurgie,
    3. c)Litera cMontanmaschinenwesen,
    4. d)Litera dMontanmaschinenbau,
  2. 2.Ziffer 2eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.

§ 31 VPB-V 2017 Praktische Verwendung


Art und Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges als jenem, für welchen die Leitung oder technische Aufsicht übernommen werden soll, nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

§ 32 VPB-V 2017 Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften


Prüfer
  1. (1)Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in §§ 33 bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in Paragraphen 33, bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in §§ 33 oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Paragraphen 33, oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.

§ 33 VPB-V 2017 Umfang der Prüfung für Betriebsleiter


Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1.Ziffer einsbei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,
    2. b)Litera bdie wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. c)Litera cdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. d)Litera ddie nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen;
  2. 2.Ziffer 2bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,
    2. b)Litera bdie wichtigsten Bestimmungen der verfahrensrechtlichen Vorschriften,
    3. c)Litera cdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    4. d)Litera ddie nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.die nicht unter Litera c, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen.

§ 34 VPB-V 2017 Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher


Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

  1. 1.Ziffer einsbei Bergbaubetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten:
    1. a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz in Grundzügen,
    2. b)Litera bdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. c)Litera cdie nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen,
  2. 2.Ziffer 2bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten:bei Bergbaubetrieben mit überwiegend anderen als unter Ziffer eins, angeführten Tätigkeiten:
    1. a)Litera adas Mineralrohstoffgesetz ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,
    2. b)Litera bdie nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen und
    3. c)Litera cdie nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.die nicht unter Litera b, fallenden wichtigsten auf dem Mineralrohstoffgesetz beruhenden Verordnungen in Grundzügen.

§ 35 VPB-V 2017 Unvollständiger Nachweis


Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach § 127 Abs. 5 zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den Paragraphen 33 und 34 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften nach Paragraph 127, Absatz 5, zweiter und dritter Satz MinroG nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 36 VPB-V 2017 Zeugnis


Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

§ 37 VPB-V 2017 Verantwortliche Markscheider


Vorbildung
  1. (1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. 1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bMining and Tunnelling,
      3. c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. d)Litera dVermessungswesen,
      5. e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
      6. f)Litera fGeomatics Science,
      7. g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. 5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

§ 38 VPB-V 2017 Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung


  1. (1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
    1. 1.Ziffer einsMarkscheidekunde einschließlich Landesvermessung,
    2. 2.Ziffer 2Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
    3. 3.Ziffer 3Bergbaukunde,
    4. 4.Ziffer 4Lagerstättenkunde und
    5. 5.Ziffer 5Bergbaukartenkunde.
  2. (2)Absatz 2,Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
    1. 1.Ziffer einsVorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 37 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oderVorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 37, genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 MinroG.Prüfung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 138, Absatz 5, MinroG.
  3. (3)Absatz 3,Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Wird ein Nachweis nach Absatz 2, Ziffer eins, durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 138, Absatz 5, letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 39 VPB-V 2017 Art der erforderlichen praktischen Verwendung


Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein. Für verantwortliche Markscheider ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Bergbaubetrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen 5 bis 11 und 23 oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau oder mit Bohrlochbergbau muss die praktische Verwendung überwiegend bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb ausgeübt worden sein.

§ 40 VPB-V 2017 Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die nachstehend angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde:
    1. 1.Ziffer einsdas Mineralrohstoffgesetz,
    2. 2.Ziffer 2sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,
    3. 3.Ziffer 3die wichtigsten verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie
    4. 4.Ziffer 4die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.
  2. (2)Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 nur für einzelne der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über Lehrveranstaltungen nach Absatz eins, nur für einzelne der in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei bestandener Prüfung nach Abs. 2 oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.Bei bestandener Prüfung nach Absatz 2, oder 3 ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

§ 41 VPB-V 2017 Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)


Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
  1. (1)Absatz eins,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aErdölwesen,
      2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. c)Litera cPetroleum Engineering,
      4. d)Litera dAdvanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. 3.Ziffer 3als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    4. 4.Ziffer 4als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  2. (2)Absatz 2,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bNatural Resources,
      3. c)Litera cRohstoffingenieurwesen,
      4. d)Litera dMining and Tunneling,
      5. e)Litera eRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. f)Litera fAdvanced Mineral Resources Development,
      7. g)Litera gRohstoffverarbeitung,
      8. h)Litera hInternational Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),
      9. i)Litera iMarkscheidewesen,
      10. j)Litera jAngewandte Geowissenschaften,
      11. k)Litera kErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. l)Litera lBauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. 3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
  3. (3)Absatz 3,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aErdölwesen,
      2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. c)Litera cPetroleum Engineering,
      4. d)Litera dAdvanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
    3. 3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  4. (4)Absatz 4,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aErdölwesen,
      2. b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
      3. c)Litera cPetroleum Engineering,
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      2. b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
      3. c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
    3. 3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
  5. (5)Absatz 5,Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
    1. 1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bNatural Resources,
      3. c)Litera cRohstoffingenieurwesen
      4. d)Litera dMining and Tunneling,
      5. e)Litera eRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      6. f)Litera fAdvanced Mineral Resources Development,
      7. g)Litera gRohstoffverarbeitung,
      8. h)Litera hInternational Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).
      9. i)Litera iMarkscheidewesen,
      10. j)Litera jAngewandte Geowissenschaften,
      11. k)Litera kErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
      12. l)Litera lBauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
    2. 2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
      1. a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
      2. b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
      3. c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
    3. 3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
    4. 4.Ziffer 4als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
  6. (6)Absatz 6,Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
  7. (7)Absatz 7,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Z 6 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Ziffer 6, angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

§ 42 VPB-V 2017 Kenntnis über Rechtsvorschriften


Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.

§ 43 VPB-V 2017 Praktische Verwendung


  1. (1)Absatz eins,Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 31 sinngemäß.Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:
    1. 1.Ziffer einsGewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
    2. 2.Ziffer 2Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
    3. 3.Ziffer 3Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.

§ 44 VPB-V 2017 Verantwortliche Markscheider


Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
  1. (1)Absatz eins,Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. 1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. (2)Absatz 2,Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bMining and Tunnelling,
      3. c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. d)Litera dVermessungswesen,
      5. e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
      6. f)Litera fGeomatics Science,
      7. g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. 5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
  3. (3)Absatz 3,Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.

§ 45 VPB-V 2017 Kenntnis über Rechtsvorschriften


Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt § 40 sinngemäß. Für den Nachweis der hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften gilt Paragraph 40, sinngemäß.

§ 46 VPB-V 2017 Praktische Verwendung


Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 39 sinngemäß. Die verantwortlichen Markscheider haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 39, sinngemäß.

§ 47 VPB-V 2017 Sachverständige


Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
  1. (1)Absatz eins,Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.

§ 48 VPB-V 2017 Besondere Voraussetzungen


  1. (1)Absatz eins,Die Qualifikation für Sachverständige gemäß § 127 Abs. 6 MinroG oder § 138 Abs. 5 MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Qualifikation für Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
    2. 2.Ziffer 2eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
  2. (2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.Ausnahmen von Absatz eins, sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.

§ 49 VPB-V 2017 Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen

Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, zu Ende zu führen. Verfahren zur Vormerkung von verantwortlichen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, zu Ende zu führen.

§ 50 VPB-V 2017 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, BGBl. II Nr. 304/2011, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über verantwortliche Personen im Bergbau 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2011,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 VPB-V 2017 Grundausbildung


Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Kommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.

2. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.

3. Maschinenbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.

4. Elektrotechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.

5. Gewinnungstechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.

6. Aufbereitung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.

7. Betriebsführung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).

8. Kostenrechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.

Anl. 2 VPB-V 2017 Ausbildung Bohrlochbergbau


Als einschlägige Lehrveranstaltung – Bohrlochbergbau im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30.

Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Geologie, Tektonik, Gebirgsmechanik, Hydrogeologie, Geochemie, Geophysik, von Lagerstättenstrukturen und Bohrlochmessungen sowie die Entstehung von Erdöl und Erdgas.

2. Lagerstättentechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Lagerstätteninhalte und -parameter, Fluss in porösen Medien, Triebmechanismen, Phasenverhalten, Druckaufbaumessungen, Bohrlochtests, Lagerstättensimulation sowie sekundäre und tertiäre Förderverfahren.

3. Bohrtechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120.

Ziel: Kenntnis über Bohrplanung, Bohrplatzgestaltung, Komponenten von Bohranlagen, Bohrstrangkomponenten, Spülungstechnik, Verrohrung, Zementation, Bohrlochabschluss, Sicherheitseinrichtungen, Bohrlochkontrolle und Richtbohrtechnik.

4. Förder- und Speichertechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 120;

Ziel: Kenntnis über Bohrlochkomplettierung, Förderverfahren, Optimierung der Förderung, Produktionsmessungen, Bohrlochtests, Behandlungsarbeiten, Gasspeichertechnik, Verfüllen von Bohrlöchern, Obertageeinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen, Korrosionsschutz, Schwefelwasserstoff, Lagerstättenschutz.

5. Aufbereitung und Deponietechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über Verfahren und Anlagen für die Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennutzung.

6. Krisenmanagement und Medienkommunikation:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über das Verhalten und die Kommunikation in Krisenszenarien.

7. Sicherheit im Bohrlochbergbau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über die im Bohrlochbergbau möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 3 VPB-V 2017


  1. 1.Ziffer einsFür Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeowissenschaften,
    3. c)Litera cRohstoffgewinnung ober und unter Tage,
    4. d)Litera dGeotechnik und Tunnelbau,
    5. e)Litera eAufbereitung und Veredelung,
    6. f)Litera fVermessungs- und Markscheidewesen.
  2. 2.Ziffer 2Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer eins, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeowissenschaften,
    3. c)Litera cTiefbohrtechnik,
    4. d)Litera dErdöl- und Erdgasgewinnung,
    5. e)Litera eLagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
    6. f)Litera fErdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
    7. g)Litera gErdgastechnologie,
    8. h)Litera hErdgasspeichertechnik.
  3. 3.Ziffer 3Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aKonstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
    2. b)Litera bHochbau und Bauphysik,
    3. c)Litera cUmwelt und Verkehr,
    4. d)Litera dKonstruktiver Wasserbau,
    5. e)Litera eGeotechnik,
    6. f)Litera fBauwirtschaft.
  4. 4.Ziffer 4Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 10, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aMontanmaschinenbau,
    2. b)Litera bAllgemeiner Maschinenbau,
    3. c)Litera cWärmetechnik und Ofenbau.
  5. 5.Ziffer 5Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 11, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aElektrotechnische Grundlagen,
    2. b)Litera bElektrotechnik und Informationstechnik,
    3. c)Litera cInformatik,
    4. d)Litera dMontanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
    5. e)Litera eAutomatisierungstechnik und Mechatronik,
    6. f)Litera fEnergietechnik,
    7. g)Litera gInformations- und Kommunikationstechnik,
    8. h)Litera hMikroelektronik und Schaltungstechnik.
  6. 6.Ziffer 6Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 5, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeotechnik,
    3. c)Litera cGrubenausbau,
    4. d)Litera dBewetterung,
    5. e)Litera eWasserhaltung,
    6. f)Litera fSicherheit unter Tage,
    7. g)Litera gVermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).

Anl. 4 VPB-V 2017 Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen


Als Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Gestaltungsmöglichkeiten von Tagebauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes.

2. Gewinnungs- und Transportmaschinen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.

3. Bohrarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die für die Herstellung von Sprenglöchern geeigneten Bohrverfahren sowie die dafür verwendeten Maschinen und Geräte, Bohrverfahren für Untersuchungsbohrungen, Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bei der Bohrarbeit, Geräte und Verfahren für die Herstellung von Großbohrlöchern.

4. Sprengarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die in Österreich gebräuchlichen Spreng- und Zündmittel und ihre Verwendungsarten, die Sprengarbeit im Abbau und bei Sonderanwendungen, die Gefahren bei der Handhabung von Spreng- und Zündmitteln sowie durch teilweise abgetane Sprengladungen, Transport, Lagerung und Verwendung von Spreng- und Zündmitteln.

5. Sprengen und Umwelt:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Auswirkungen von Sprengungen auf die Umwelt, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt.

6. Böschungssicherung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

Ziel: Kenntnis über die Notwendigkeit einer Böschungssicherung, Maßnahmen zur Sicherung der Böschung.

7. Haldenwirtschaft:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten für die Anlage einer Halde, die Gefahren, die durch die Anlage einer Halde entstehen können, die zur Sicherung einer Halde notwendigen Maßnahmen und die Ermittlung des Volumens von Halden.

8. Wasserwirtschaft:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über den Einfluss und die Auswirkung von Wasser im Abbaubereich, Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserschäden im Abbaubereich sowie Möglichkeiten zur Sicherung des Abbaubereiches und der Umgebung vor zusitzendem Wasser.

9. Rekultivierung/Renaturierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

Ziel: Kenntnis über Möglichkeiten und Methoden der Rekultivierung.

10. Sicherheit im Tagebau:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über in einem Tagebau mögliche Gefahren und zur Verhütung von Unfällen notwendige Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 5 VPB-V 2017 Zusatzausbildung Untertagebetrieb


Als Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Aus- und Vorrichtung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und – ausgehend von der Art der Lagerstätte – über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über die Abbauvorbereitung.

2. Bohr- und Schießarbeit:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung.

3. Förderung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten ortsfesten gleisgebundenen und gleislosen Lade- und Fördermaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.

4. Abbaumethoden:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die in Abhängigkeit von den Lagerstättencharakteristika möglichen Abbauverfahren im Hinblick auf technische und sicherheitliche Möglichkeiten, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkung.

5. Grubenbewetterung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Bedeutung der Bewetterung für die Belegschaft und den Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage, die physikalischen und chemischen Grundlagen des Verhaltens der Grubenwetter und deren Überwachung und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten der künstlichen Bewetterung.

6. Wasserhaltung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Wirkung des Wassers im Grubenbau und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten zur Wasserlösung.

7. Sicherheit unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die möglichen Gefahren unter Tage und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anl. 6 VPB-V 2017 Zusatzausbildung Aufbereitung


Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Zerkleinerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten der Zerkleinerung und Auswahl von Zerkleinerungsverfahren.

2. Klassierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Klassiermöglichkeiten, Auswahl von Verfahren.

3. Sortierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Verfahren der stofflichen Trennung, Grundprinzipien, Anwendung.

4. Transport:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Verbindung der einzelnen Verfahrensschritte als Transport.

5. Entstaubung/Entwässerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren.

6. Lagerung/Vergleichmäßigung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen.

7. Qualitätssicherung/Probenahme:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme.

8. Mess- und Regeltechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Zusammenhänge von Einzel- und Kombinationsprozessen, die in der Aufbereitung üblichen Durchlauf-, Einzel- und Mehrfach-Kreislaufprozesse, die Erfassung der Prozessparameter, Verfahrensvorschriften.

9. Produktanforderungen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Anforderungen, die der Markt an die Einsatzstoffe auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe stellt, Aufbereitung im Hinblick auf die Produktanforderungen.

Anl. 7 VPB-V 2017 Zusatzausbildung Markscheidewesen


Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Mathematische Grundlagen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes erforderliche Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.

2. Vermessungsinstrumente:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.

3. Lageaufnahme ober Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.

4. Grundzüge der Vermessung unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

5. Kubaturberechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.

6. Bergmännische Pläne und Risse:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.

7. Grundzüge der Bergschadenkunde:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).

8. Bergbauliche Raumordnung:

Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;

Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten