§ 30 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Aufbereitungstätigkeiten

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1.Ziffer einseine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aHüttenwesen,
    2. b)Litera bMetallurgie,
    3. c)Litera cMontanmaschinenwesen,
    4. d)Litera dMontanmaschinenbau,
  2. 2.Ziffer 2eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 und eine Zusatzausbildung Aufbereitung gemäß Anlage 6.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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