§ 38 VPB-V 2017 (Verantwortliche Personen im Bergbau 2017), Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung - JUSLINE Österreich
§ 38 VPB-V 2017 Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung
VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten jeweils so weit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind:
2.Ziffer 2Bergschadenkunde einschließlich Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächenutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen),
3.Ziffer 3Bergbaukunde,
4.Ziffer 4Lagerstättenkunde und
5.Ziffer 5Bergbaukartenkunde.
(2)Absatz 2,Die theoretischen Kenntnisse können auf folgende Arten nachgewiesen werden:
1.Ziffer einsVorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in § 37 genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oderVorlage von Zeugnissen, nach denen Lehrveranstaltungen in den in Paragraph 37, genannten Ausbildungen besucht und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde, oder
2.Ziffer 2Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 138 Abs. 5 MinroG.Prüfung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 138, Absatz 5, MinroG.
(3)Absatz 3,Wird ein Nachweis nach Abs. 2 Z 1 durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 138 Abs. 5 letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Wird ein Nachweis nach Absatz 2, Ziffer eins, durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 138, Absatz 5, letzter Satz MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich die Prüfung durch einen Sachverständigen nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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