Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt § 31 sinngemäß.Die verantwortlichen Personen haben eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit gilt Paragraph 31, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Für nachstehende Tätigkeiten muss die einschlägige praktische Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern bei entsprechender Vorbildung von mindestens einjähriger Dauer und bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein:
1.Ziffer einsGewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu Stollen oder Schächte benutzt werden,
2.Ziffer 2Gewinnen geothermischer Energie, soweit hiezu mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher benützt werden, sofern die Tätigkeit nicht in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchgeführt wird, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können,
3.Ziffer 3Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, sofern in diesen Grubenbauen nicht Steinsalz, Gips oder Anhydrit gewonnen wurde.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 VPB-V 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 VPB-V 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 VPB-V 2017