Anl. 3 VPB-V 2017

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. 1.Ziffer einsFür Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeowissenschaften,
    3. c)Litera cRohstoffgewinnung ober und unter Tage,
    4. d)Litera dGeotechnik und Tunnelbau,
    5. e)Litera eAufbereitung und Veredelung,
    6. f)Litera fVermessungs- und Markscheidewesen.
  2. 2.Ziffer 2Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer eins, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeowissenschaften,
    3. c)Litera cTiefbohrtechnik,
    4. d)Litera dErdöl- und Erdgasgewinnung,
    5. e)Litera eLagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
    6. f)Litera fErdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
    7. g)Litera gErdgastechnologie,
    8. h)Litera hErdgasspeichertechnik.
  3. 3.Ziffer 3Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aKonstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
    2. b)Litera bHochbau und Bauphysik,
    3. c)Litera cUmwelt und Verkehr,
    4. d)Litera dKonstruktiver Wasserbau,
    5. e)Litera eGeotechnik,
    6. f)Litera fBauwirtschaft.
  4. 4.Ziffer 4Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 10, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aMontanmaschinenbau,
    2. b)Litera bAllgemeiner Maschinenbau,
    3. c)Litera cWärmetechnik und Ofenbau.
  5. 5.Ziffer 5Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 11, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
    1. a)Litera aElektrotechnische Grundlagen,
    2. b)Litera bElektrotechnik und Informationstechnik,
    3. c)Litera cInformatik,
    4. d)Litera dMontanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik,
    5. e)Litera eAutomatisierungstechnik und Mechatronik,
    6. f)Litera fEnergietechnik,
    7. g)Litera gInformations- und Kommunikationstechnik,
    8. h)Litera hMikroelektronik und Schaltungstechnik.
  6. 6.Ziffer 6Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 5, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
    1. a)Litera aAllgemeine Ingenieurwissenschaften (Maschinenbau, Elektrotechnik),
    2. b)Litera bGeotechnik,
    3. c)Litera cGrubenausbau,
    4. d)Litera dBewetterung,
    5. e)Litera eWasserhaltung,
    6. f)Litera fSicherheit unter Tage,
    7. g)Litera gVermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 3 VPB-V 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 VPB-V 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 3 VPB-V 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 3 VPB-V 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 3 VPB-V 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 2 VPB-V 2017
Anl. 4 VPB-V 2017