Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
1.Ziffer einsFür Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 2, § 6 Z 2 und § 8 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2,, Paragraph 6, Ziffer 2 und Paragraph 8, Ziffer 2, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
2.Ziffer 2Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 5 Z 1, § 6 Z 1, § 7 und § 8 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins,, Paragraph 6, Ziffer eins,, Paragraph 7 und Paragraph 8, Ziffer eins, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
e)Litera eLagerstättenphysik und Lagerstättentechnik,
f)Litera fErdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau,
g)Litera gErdgastechnologie,
h)Litera hErdgasspeichertechnik.
3.Ziffer 3Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 9, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a)Litera aKonstruktiver Ingenieurbau und Baustatik,
b)Litera bHochbau und Bauphysik,
c)Litera cUmwelt und Verkehr,
d)Litera dKonstruktiver Wasserbau,
e)Litera eGeotechnik,
f)Litera fBauwirtschaft.
4.Ziffer 4Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 10 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 10, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
a)Litera aMontanmaschinenbau,
b)Litera bAllgemeiner Maschinenbau,
c)Litera cWärmetechnik und Ofenbau.
5.Ziffer 5Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 11 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 11, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:
e)Litera eAutomatisierungstechnik und Mechatronik,
f)Litera fEnergietechnik,
g)Litera gInformations- und Kommunikationstechnik,
h)Litera hMikroelektronik und Schaltungstechnik.
6.Ziffer 6Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 41 Abs. 5 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:Für Bergbaubetriebe mit überwiegend Tätigkeiten gemäß Paragraph 41, Absatz 5, sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Betrieb erforderlich sind:
g)Litera gVermessungs- und Markscheidekunde (Bergbaukartenwerk).
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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