Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
(1)Absatz eins,Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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