§ 47 VPB-V 2017 Sachverständige

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Allgemeine Kriterien für die Bestimmung von Sachverständigen
  1. (1)Absatz eins,Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (§§ 127 Abs. 6 und 138 Abs. 5 MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.Eine Aufnahme in die Sachverständigenliste (Paragraphen 127, Absatz 6 und 138 Absatz 5, MinroG) erfolgt für einen maximalen Zeitraum von fünf Jahren; Wiederaufnahmen sind zulässig.
  2. (2)Absatz 2,Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung) zum Bergbauberechtigten, für den die zu prüfende Person zum Betriebsleiter, Betriebsaufseher oder verantwortlichen Markscheider bestellt werden soll, stehen.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 VPB-V 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 VPB-V 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 VPB-V 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 VPB-V 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 VPB-V 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VPB-V 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 VPB-V 2017
§ 48 VPB-V 2017