Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Vorbildung
(1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a)Litera aBergwesen,
b)Litera bMining and Tunnelling,
c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
d)Litera dVermessungswesen,
e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
f)Litera fGeomatics Science,
g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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