§ 37 VPB-V 2017 Verantwortliche Markscheider

Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2022 bis 31.12.9999
Vorbildung
  1. (1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der Studienrichtung Markscheidewesen.folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. 1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bMining and Tunnelling,
      3. c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. d)Litera dVermessungswesen,
      5. e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
      6. f)Litera fGeomatics Science,
      7. g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. 5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

Stand vor dem 01.06.2022

In Kraft vom 05.04.2017 bis 01.06.2022
Vorbildung
  1. (1)Absatz eins,Als einschlägige Hochschulausbildung für verantwortliche Markscheider gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der Studienrichtung Markscheidewesen.folgenden Diplom- oder Masterstudien:
    1. 1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
    2. 2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
  2. (2)Absatz 2,Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:Handelt es sich um einen Bergbau geringer Gefährlichkeit (Paragraph 112, Absatz 4, MinroG), gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
      1. a)Litera aBergwesen,
      2. b)Litera bMining and Tunnelling,
      3. c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
      4. d)Litera dVermessungswesen,
      5. e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
      6. f)Litera fGeomatics Science,
      7. g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
    2. 2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
    3. 3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
    5. 5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.

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