§ 42 VPB-V 2017 Kenntnis über Rechtsvorschriften

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 36 sinngemäß. Es ist nachzuweisen, dass die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die Paragraphen 32 bis 36 sinngemäß.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 VPB-V 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 VPB-V 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 VPB-V 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 VPB-V 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 VPB-V 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VPB-V 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 VPB-V 2017
§ 43 VPB-V 2017