§ 41 VPB-V 2017 (Verantwortliche Personen im Bergbau 2017), Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte) - JUSLINE Österreich
§ 41 VPB-V 2017 Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)
VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
(1)Absatz eins,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a)Litera aErdölwesen,
b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
3.Ziffer 3als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt für das Gewinnen von Vorkommen geothermischer Energie eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
4.Ziffer 4als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen sowie bei deren Herstellung und Benützung gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
k)Litera kErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
l)Litera lBauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder mit der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7.
(3)Absatz 3,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a)Litera aErdölwesen,
b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(4)Absatz 4,Für die Leitung oder technische Aufsicht beim Einbringen der Stoffe in die geologischen Strukturen und das Lagern gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a)Litera aErdölwesen,
b)Litera bInternational Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,
c)Litera cPetroleum Engineering,
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich beim einzubringenden Stoff um süßes Erdgas handelt,
3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Ausbildung Bohrlochbergbau gemäß Anlage 2.
(5)Absatz 5,Für die Leitung oder technische Aufsicht bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gilt
1.Ziffer einsals einschlägige Hochschulausbildung eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
k)Litera kErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
l)Litera lBauingenieurwesen mit Vertiefungsrichtung Geotechnik,
2.Ziffer 2als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
3.Ziffer 3als Lehrveranstaltung einschlägiger Art eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 mit der Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage 5 oder der Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7 und
4.Ziffer 4als einschlägiger Lehrberuf eine Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer.
(6)Absatz 6,Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die technische Ausbildung an der Militärakademie oder Heeresunteroffiziersakademie.
(7)Absatz 7,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Z 6 angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (§ 127 Abs. 6 MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 127 Abs. 6 MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind die in der Anlage 3 Ziffer 6, angeführten theoretischen Kenntnisse jeweils so weit nachzuweisen, wie sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Betriebes erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen und dergleichen oder durch eine Prüfung durch Sachverständige (Paragraph 127, Absatz 6, MinroG) nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach Paragraph 127, Absatz 6, MinroG nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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