Als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Kommunikation:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Abfassung einfacher Berichte über Arbeitsvorgänge aus dem Fachgebiet.
2. Erdwissenschaften:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.
3. Maschinenbau:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über Grundgesetze der Mechanik und deren Anwendung, gebräuchliche Maschinenelemente und deren Wartung.
4. Elektrotechnik:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über wichtige Grundgesetze der Elektrotechnik sowie Bauarten, Wirkungsweise und Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmitteln.
5. Gewinnungstechnik:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;
Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung.
6. Aufbereitung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;
Ziel: Kenntnis über Verfahren und Maschinen für die Aufbereitung mineralischer Rohstoffe.
7. Betriebsführung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Managementfunktion (Organisation, Planung, Kommunikation, Menschenführung) und die Lösung betrieblicher Aufgaben mit dem optimalen Einsatz der Produktionsfaktoren (Mensch, Rohstoffe, Energie, Betriebsmittel, Information, Umwelt).
8. Kostenrechnung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Grundbegriffe der Kostenrechnung.
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