Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Zerkleinerung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten der Zerkleinerung und Auswahl von Zerkleinerungsverfahren.
2. Klassierung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Klassiermöglichkeiten, Auswahl von Verfahren.
3. Sortierung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;
Ziel: Kenntnis über Verfahren der stofflichen Trennung, Grundprinzipien, Anwendung.
4. Transport:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Verbindung der einzelnen Verfahrensschritte als Transport.
5. Entstaubung/Entwässerung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren.
6. Lagerung/Vergleichmäßigung:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen.
7. Qualitätssicherung/Probenahme:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme.
8. Mess- und Regeltechnik:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über die Zusammenhänge von Einzel- und Kombinationsprozessen, die in der Aufbereitung üblichen Durchlauf-, Einzel- und Mehrfach-Kreislaufprozesse, die Erfassung der Prozessparameter, Verfahrensvorschriften.
9. Produktanforderungen:Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;
Ziel: Kenntnis über Anforderungen, die der Markt an die Einsatzstoffe auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe stellt, Aufbereitung im Hinblick auf die Produktanforderungen.
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