Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Qualifikation für Sachverständige gemäß § 127 Abs. 6 MinroG oder § 138 Abs. 5 MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:Die Qualifikation für Sachverständige gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG oder Paragraph 138, Absatz 5, MinroG ist gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Ziffer einsUniversitätsprofessor mit einschlägiger Lehrbefugnis oder
2.Ziffer 2eine abgeschlossene einschlägige Hochschulausbildung in der entsprechenden Fachrichtung und eine praktische Verwendung einschlägiger Art im Ausmaß von zumindest fünf Jahren, wobei die letzte praktische Verwendung zum Zeitpunkt der Aufnahme oder Wiederaufnahme in die Sachverständigenliste nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von Abs. 1 sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.Ausnahmen von Absatz eins, sind möglich, wenn hervorragende Leistungen im entsprechenden Fachgebiet vorliegen.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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