Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
(1)Absatz eins,Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:Als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider für die in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Diplom- oder Masterstudien:
1.Ziffer einsMarkscheidewesen,
2.Ziffer 2Rohstoffgewinnung und Tunnelbau mit dem Schwerpunktfach Geomatics for Mineral Resources Management als Double Degree Studium.
(2)Absatz 2,Beim Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu ausschließlich obertage mehr als 300 Meter tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, gilt auch eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen als entsprechende Vorbildung für verantwortliche Markscheider:
1.Ziffer einsUniversitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
a)Litera aBergwesen,
b)Litera bMining and Tunnelling,
c)Litera cRohstoffgewinnung und Tunnelbau,
d)Litera dVermessungswesen,
e)Litera eVermessung und Katasterwesen,
f)Litera fGeomatics Science,
g)Litera gGeodäsie und Geoinformation.
2.Ziffer 2Grundausbildung gemäß Anlage 1 sowie eine Zusatzausbildung Markscheidewesen gemäß Anlage 7,
3.Ziffer 3Ausbildung an der Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
4.Ziffer 4Abschluss der Höheren Lehranstalt für Rohstofftechnik,
5.Ziffer 5Abschluss der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
(3)Absatz 3,Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt § 38 sinngemäß.Fehlt die entsprechende Vorbildung, gilt Paragraph 38, sinngemäß.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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