Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Prüfer
(1)Absatz eins,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in §§ 33 bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften ist gegeben, wenn Lehrveranstaltungen an einer Universität (Hochschule) oder Lehranstalt besucht wurden, die die in Paragraphen 33, bzw. 34 angeführten Rechtsvorschriften zum Inhalt gehabt haben, und über den vorgetragenen Stoff erfolgreich eine Prüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in §§ 33 oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.Eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, MinroG angeführten Rechtsvorschriften kann auch durch eine Prüfung vor einem dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität nachgewiesen werden. Die Prüfung hat sich auf die in Paragraphen 33, oder 34 genannten Rechtsvorschriften zu erstrecken.
In Kraft seit 02.06.2022 bis 31.12.9999
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