Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1.Ziffer einseine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt odereine der im Paragraph 25, angeführten Ausbildungen vorliegt oder
2.Ziffer 2eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
a)Litera aMarkscheidewesen,
b)Litera bGesteinshüttenwesen,
c)Litera cAngewandte Geowissenschaften.
(2)Absatz 2,Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagebau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
1.Ziffer einseine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen odereine der im Absatz eins, angeführten Ausbildungen oder
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