§ 16 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in der Fachrichtung Bautechnik oder Bauingenieurwesen.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis VPB-V 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten§ 7 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten§ 8 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten§ 9 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten§ 10 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten§ 11 VPB-V 2017 Einschlägige Hochschulausbildung – Elektrotechnische Angelegenheiten§ 12 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Aufsuchungstätigkeiten§ 13 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Gewinnungstätigkeiten§ 14 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Speichertätigkeiten§ 15 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Aufbereitungstätigkeiten§ 16 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Bauangelegenheiten§ 17 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Maschinenbauangelegenheiten§ 18 VPB-V 2017 Einschlägige Lehranstalt – Elektrotechnische Angelegenheiten§ 19 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Gewinnungstätigkeiten§ 20 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Aufsuchungstätigkeiten im Bohrlochbergbau§ 21 VPB-V 2017 Lehrveranstaltung einschlägiger Art – Andere Tätigkeiten im Bohrlochbergbau§ 22 VPB-V 2017 Einschlägiger Lehrberuf§ 23 VPB-V 2017 Sonderfälle§ 24 VPB-V 2017 Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung§ 25 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten§ 26 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Tagebau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 VPB-V 2017
§ 17 VPB-V 2017