Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
1.Ziffer einsbei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um die Gewinnung von süßem Erdgas handelt,
2.Ziffer 2bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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