§ 3 VPB-V 2017

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des Paragraph 125, Absatz 4, MinroG.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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