§ 2 VPB-V 2017 Begriffsbestimmungen

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
  2. 2.Ziffer 2„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
  3. 3.Ziffer 3„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;
  4. 4.Ziffer 4„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach Paragraph 112, Absatz 4, MinroG besteht;
  5. 5.Ziffer 5„Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;
  6. 6.Ziffer 6„Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;
  7. 7.Ziffer 7„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufsuchungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer eins, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  8. 8.Ziffer 8„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Gewinnungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  9. 9.Ziffer 9„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Aufbereitungstätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 3, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  10. 10.Ziffer 10„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;„Speichertätigkeiten“: die im Paragraph eins, Ziffer 4, MinroG angeführten Tätigkeiten;
  11. 11.Ziffer 11„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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