Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
1.Ziffer einsbei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine der folgenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
2.Ziffer 2bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b)Litera bHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
c)Litera cHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik
e)Litera eTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
f)Litera fSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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