Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
1.Ziffer einseine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aTechniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
b)Litera bSchichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle,
c)Litera cSchichtführer-Lehrgang Süßgas an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt,
2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
a)Litera aChemie und Chemieingenieurwesen,
b)Litera bMaschinenbau und Maschineningenieurwesen,
c)Litera cMechatronik,
d)Litera dWerkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
e)Litera eWirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
sofern es sich um das Aufbereiten von süßem Erdgas handelt.
(2)Absatz 2,Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe
1.Ziffer einseine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt einschließlich deren Sonderformen in einer der folgenden Fachrichtungen:
a)Litera aChemie und Chemieingenieurwesen,
b)Litera bMaschinenbau und Maschineningenieurwesen,
c)Litera cMechatronik,
d)Litera dWerkstoffingenieurwesen und Werkstofftechnik,
e)Litera eWirtschaftsingenieurwesen und Wirtschaftsingenieure,
f)Litera fMetallurgie und Umwelttechnik,
g)Litera gHöhere Lehranstalt für Rohstofftechnik,
h)Litera hHöhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik,
2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
a)Litera aBerg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau,
b)Litera bWerkmeisterschule für Hüttenindustrie.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 VPB-V 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 VPB-V 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 VPB-V 2017