§ 25 VPB-V 2017 Kenntnisnachweis – Aufsuchungstätigkeiten

VPB-V 2017 - Verantwortliche Personen im Bergbau 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

  1. 1.Ziffer einseine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:
    1. a)Litera aIndustrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling,
    2. a)Litera aIndustrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik,
    3. b)Litera bBauingenieurwesen,
    4. c)Litera cErdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),
  2. 2.Ziffer 2eine in § 15 genannte Ausbildung odereine in Paragraph 15, genannte Ausbildung oder
  3. 3.Ziffer 3eine Grundausbildung gemäß Anlage 1.
In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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